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Recht

„Majestätsbeleidigung nicht mehr bestrafen“

Strafgesetzbuch

Die Opposition will das Strafgesetzbuch ändern. (dpa)

Der sogenannte Majestätsbeleidigungsparagraf 103 des Strafgesetzbuches soll abgeschafft werden. Zwei Gesetzentwürfe der Opposition mit diesem Ziel stehen am Donnerstag, 12. Mai 2016, ab 11.10 Uhr eine Stunde lang zur Debatte. Der Straftatbestand der Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts war durch die Affäre Böhmermann ins Blickfeld gerückt. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen will mit ihrem Gesetzentwurf (18/8123) seine Streichung erreichen. Mit dem Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke (18/8272) sollen noch weitere Beleidigungstatbestände abgeschafft werden.

Grüne wollen Paragraf 103 schnellstens abschaffen

In der Debatte um das „Schmähgedicht“ des Moderators Jan Böhmermann und die folgende Strafanzeige durch den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdoğan hatte Bundeskanzlerin Merkel frühzeitig die Absicht bekundet, Paragraf 103 zum Jahr 2018 abzuschaffen. Im Gesetzentwurf der Grünen „zur Änderung des Strafgesetzbuches - Streichung des Majestätsbeleidigungsparagrafen (§ 103 StGB)“ heißt es dagegen: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.“

Der Paragraf sei „ein Relikt aus der Zeit, als es noch eine Monarchie in Deutschland gab“, schreibt die Fraktion in dem Gesetzentwurf. In Verbindung mit den Erfordernissen eines Strafverlangens der ausländischen Regierung sowie der Strafverfolgungsermächtigung durch die Bundesregierung werde „die Strafverfolgung in derartigen Fällen zum Spielball der Politik“. Der Gesetzentwurf sieht die ersatzlose Aufhebung des Paragrafen 103 des Strafgesetzbuches vor.

Linke auch gegen Sonderstatus des Bundespräsidenten

Der später eingebrachte Gesetzentwurf der Linken „zur Änderung des Strafgesetzbuches – Neuordnung der Beleidigungsdelikte“ greift die Diskussion auf, ob man den besonderen Schutz ausländischer Staatsoberhäupter abschaffen, den des eigenen aber beibehalten könne. In ihm ist vorgesehen, auch den Paragrafen 90 (Verunglimpfung des Bundespräsidenten) und darüber hinaus Paragraf 188 (üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens) zu streichen.

Mit diesen Bestimmungen werde „die Beleidigung bestimmter Betroffener strafrechtlich schwerwiegender gewertet als die Beleidigung anderer Betroffener“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Dies widerspreche Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, nach dem alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.

Strikte Gewaltentrennung gefordert

Weiterhin sieht der Gesetzentwurf vor, die für verschiedene Delikte vorgesehenen Verfolgungsermächtigungen durch Staatsorgane zu streichen. So sei nach geltender Rechtslage für Ermittlungen wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Straftat eine Ermächtigung durch das Justizministerium vorgesehen, für Ermittlungen wegen Preisgabe von Staatsgeheimnissen eine Verfolgungsermächtigung durch die Bundesregierung. Dies durchbreche den Grundsatz der Gewaltenteilung. Denn es sei „von politischen Entscheidungen abhängig“, ob in solchen Fällen eine Strafverfolgung stattfindet.

Unter Berufung auf Paragraf 103 des Strafgesetzbuches hatte Erdogan Strafanzeige gegen Böhmermann gestellt. Die Bundesregierung hatte daraufhin der Staatsanwaltschaft eine Verfolgungsermächtigung erteilt. (pst/10.05.2016)

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