+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

Parlament

Grüne fragen nach Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe

Taste mit Aufdruck Spende

Der Bundestag berät unter anderem über das Gemeinnützigkeits- und Vereinsrecht. (pa/chromorange)

Das Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe steht im Mittelpunkt einer Großen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/8331, 18/9573), über die der Bundestag am Donnerstag, 10. November 2016, eine halbe Stunde lang debattieren sollte. Die Debatte wurde am Dienstag, 8. November, von der Tagesordnung abgesetzt. 

In der Großen Anfrage geht es um mögliche Gefährdungen des gleichberechtigten Einflusses aller Staatsbürger auf die politische Willensbildung und um weitere Punkte des Gemeinnützigkeits- und Vereinsrechts. So richten sich zahlreiche Fragen nach der Begünstigung politischer Zwecke im Steuerrecht. Die Bundesregierung soll unter anderem darlegen, warum Stiftungen und Vereine, die sich für eine Befreiung der Unternehmen von der Erbschaftssteuer und für eine geringere Steuerbelastung insgesamt einsetzen, zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt sind. Außerdem soll die Regierung angeben, ob sie den Einsatz für den Schutz von Lebenspartnerschaften als weniger förderungswürdig ansieht als den Schutz von Ehen.

„Zweckkatalog in der Abgabenordnung nicht mehr zeitgemäß“

In der Vorbemerkung zu der Großen Anfrage erläutern die Abgeordneten, sie wollten insbesondere erfahren, ob die Bundesregierung den vorhandenen Zweckkatalog in der Abgabenordnung noch für zeitgemäß halte. So müssten sich etwa Einrichtungen, die sich für die Rechte von Homo-, Bi-, Trans- und Intersexuellen und gegen ihre Diskriminierung einsetzen würden, andere in der Abgabenordnung gelistete Zwecke zu eigen machen, da dort kein passender Zweck zu finden sei.

Auch Organisationen, die Frieden oder Menschenrechte fördern möchten, hätten Schwierigkeiten, diese legitimen Zwecke dem Katalog in der Abgabenordnung zuzuordnen. (nal/09.11.2016)

Marginalspalte