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Parlament

Einflussmöglichkeiten auf politische Willensbildung erörtert

Parteienwerbung durch Veranstaltungen und Maßnahmen Dritter sind unter bestimmten Umständen der jeweiligen Partei zuzurechnen. Diese Auffassung vertritt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/9573) auf eine Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/8331), die am Donnerstag, 15. Dezember 2016, im Plenum beraten wurde.

Die Grünen hatten sich unter anderem nach den Folgen der Verteilung einer Zeitschrift mit dem Titel „Extrablatt“ vor den Landtagswahlen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt erkundigt, in der Werbung für die Alternative für Deutschland (AfD) gemacht wurde.

Kenntnis und grundsätzliche Zustimmung entscheidend

Laut Regierung stellen Veranstaltungen und Maßnahmen Dritter, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, eine Einnahme der Partei dar und müssen im Rechenschaftsbericht ausgewiesen werden. Für die Erlangung einer solchen indirekten Spende komme es aber entscheidend auf Kenntnis und grundsätzliche Zustimmung der Parteiverantwortlichen an.

„Einer Partei soll auch eine indirekte Unterstützung nicht gegen ihren Willen aufgedrängt werden können. Der Partei muss es daher möglich sein, sich nach Kenntnisnahme von einer geplanten Unterstützungsaktion ausdrücklich zu distanzieren, gleichsam die Annahme der Spende zu verweigern“, schreibt die Bundesregierung. Ohne jegliche Absprache gelte die indirekte Unterstützung einer Partei als eine der Partei nicht zuzurechnende so genannte „Parallelaktion“.

Wie die Regierung auf weitere Fragen der Grünen nach der Gemeinnützigkeit von Organisationen hin ausführt, sind Forderungen nach einer Erhöhung der Steuerbelastung ebenso wenig als gemeinnütziger Zweck anzusehen wie die Forderungen nach einer Senkung der Steuerbelastung. (nal/15.12.2016)

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