Aussprache zu Änderungen in der Zivilprozessordnung
Der Bundestag hat am Donnerstag, 17. Oktober 2019, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer zivilprozessrechtlicher Vorschriften“ (19/13828(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) beraten.
Gegenstand der Aussprache waren auch zwei Anträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit den Titeln „Zivilprozess im 21. Jahrhundert – Strategischer Verhinderung der Revision entgegenwirken“ (19/14027(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) und „Zivilprozess im 21. Jahrhundert – Verfahren und Abläufe effektiv gestalten“ (19/14028(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Zudem hatte die FDP-Fraktion zwei Anträge mit den Titeln „Zivilprozesse modernisieren – Für ein leistungs- und wettbewerbsfähiges Verfahrensrecht“ (19/14037(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) und „Nichtzulassungsbeschwerde auch bei kleinen Streitwerten zulassen – Wertgrenze bei der Nichtzulassungsbeschwerde wieder abschaffen“ (19/14038(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) eingebracht.
Sämtliche Vorlagen wurden im Anschluss zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen.
Regierung: Fehlende Regelung auf Dauer unbefriedigend
Laut Bundesregierung ist die gesetzliche Regelung, wonach die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof in Zivilsachen einen Beschwerdewert von mehr als 20.000 Euro erfordert, seit dem Jahr 2002 fortlaufend befristet, zuletzt bis zum 31. Dezember 2019. Das Fehlen einer verlässlichen Regelung sei auf Dauer unbefriedigend, heißt es. Es bedürfe daher einer sachgerechten und dauerhaften Regelung für die Nichtzulassungsbeschwerde.
Darüber hinaus machten der Wandel der Lebensverhältnisse, die wachsende Komplexität der Rechtsbeziehungen sowie die veränderten Erwartungen an die Justiz gesetzliche Anpassungen des Zivilprozessrechts erforderlich, um auch künftig die hohe Qualität der Ziviljustiz zu sichern. Gleichzeitig solle durch eine Änderung zivilprozessualer Vorschriften eine effiziente Verfahrensführung ohne Einbußen des Rechtsschutzes gefördert werden.
Erster Antrag der FDP
Die FDP schreibt in ihrem ersten Antrag (19/14037(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), dass die Möglichkeit, die mündliche Verhandlung mittels moderner Kommunikationsmethoden wie Videotelefonie durchführen zu können, bereits jetzt eine gesetzliche Grundlage habe. Die Erfahrung zeige jedoch, dass dieses Instrument vielfach noch nicht genutzt werde. Daher sollten Bund und Länder einen Digitalpakt für die Justiz verabschieden, um die technische Austattung der Justiz über die bisherigen Anstrengungen der Länder hinaus deutlich zu verbessern. Es müsse sichergestellt werden, dass die im Rahmen dieses Digitalpaktes bereitgestellten Mittel auch für die technische Ausstattung der Zivilgerichtsbarkeit verwendet werden.
Ferner sollten mit den Mitteln des Digitalpaktes für die Justiz ebenso Schulungen zur Nutzung und Verwendung der technischen Ausstattung in einem Gerichtsverfahren angeboten werden. Die Durchführung der Beweisaufnahme sollte zunächst bei Verhandlungen am Landgericht audiovisuell aufgezeichnet und diese Aufzeichnung den Verfahrensbeteiligten im Nachgang elektronisch zur Verfügung gestellt werde, schreibt die Fraktion. Dies ermögliche dem Richter, sich vollständig auf die Beweisaufnahme zu konzentrieren, ohne diese in unpraktikabler Art und Weise selbst per Diktat protokollieren zu müssen. Den Parteien erleichtere die Form der Aufzeichnung eine Überprüfung der Endentscheidung, sofern sich diese auf das Ergebnis der Beweisaufnahme stützt, heißt es weiter.
Zweiter Antrag der FDP
In ihrem zweiten Antrag fordern die Liberalen eine fortlaufende Evaluierung der Arbeitsbelastung des Bundesgerichtshofs, über die der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages halbjährlich zu unterrichten sei. Die Wertgrenze bei der Nichtzulassungsbeschwerde müsse schrittweise zurückgeführt werden. Darüber hinaus will die Fraktion, dass die Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen zugelassen und die Absätze 2 und 3 des Paragrafen 522 der Zivilprozessordnung ersatzlos gestrichen werden.
Darin steht, dass das Berufungsgericht die Berufung unverzüglich zurückweisen soll, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Gegen eine Zurückweisung steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Erster Antrag der Grünen
Die Grünen fordern die Bundesregierung in ihrem ersten Antrag (19/14027(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) unter anderem auf, in ihren Gesetzentwurf zur Änderung zivilprozessualer Vorschriften eine gesetzliche Klarstellung zur Veröffentlichung (auch) verfahrensleitender Hinweisbeschlüsse und Verfügungen aufzunehmen, die etwa wie so im Gerichtsverfassungsgesetz niedergelegt werden könnte: „Das Gericht veranlasst die Veröffentlichung von End- und gegebenenfalls auch von Zwischenentscheidungen, verfahrensleitenden Beschlüssen und Verfügungen in anonymisierter Form, soweit ein Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung angenommen werden kann.“
Vorzusehen sei darüber hinaus eine Ermächtigung des Bundesgerichtshofs zur Beantwortung aufgeworfener Rechtsfragen unabhängig von der Parteidisposition über den Rechtsstreit für die Revision, die etwa wie folgt in der Zivilprozessordnung niedergelegt werden könnte: „Auch soweit es aufgrund Zurücknahme oder anderweitiger Erledigung einer zulässigen Revision nicht zu einer Entscheidung über Revisionsanträge kommt, kann das Revisionsgericht durch Beschluss Feststellungen zu den durch die Revision aufgeworfenen Rechtsfragen treffen, soweit dies wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in besonderem Maße geboten erscheint. Dasselbe gilt bei Erlass eines Verzichts- oder Anerkenntnisurteils.“
Zweiter Antrag der Grünen
In ihrem zweiten Antrag (19/14028(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) fordert die Fraktion, statt der Verstetigung der bislang befristeten Übergangsvorschrift des Paragrafen 26 Nr. 8 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO), wonach für Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesgerichtshof in Zivilsachen ein Beschwerdewert von mehr als 20.000 Euro erforderlich ist, angesichts des fehlenden Sachzusammenhangs dieser Wertgrenze mit den Revisionszielen der Rechtseinheit, der Rechtsfortbildung und Klärung von Grundsatzfragen funktionale Äquivalente aufzunehmen, um eine Überlastung des Bundesgerichtshofs zu verhindern.
Auch solle die derzeitige Möglichkeit, Berufungen ohne mündliche Verhandlung unverzüglich zurückzuweisen, aufgehoben werden, um durch regelmäßige mündliche Verhandlung den Rechtsfrieden zu stärken und zugleich den Bundesgerichtshof um voraussichtlich bis zu 1.000 Nichtzulassungsbeschwerden jährlich zu entlasten. Generell solle die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auch in Familiensachen ermöglicht werden. (hau/vom/17.10.2019)
