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Geschichte

Vor 20 Jahren: Ja zum neuen Abtreibungsrecht

Frauen dürfen straffrei abtreiben, wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind, der Abbruch durch einen Arzt erfolgt und sie sich zuvor haben beraten lassen - dies entschied vor zwanzig Jahren, am 29. Juni 1995, der Bundestag in der Neufassung des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes.

Seit den siebziger Jahren ein politisches Dauerthema

Mit 585 Ja-Stimmen, 145 Nein-Stimmen und 21 Enthaltungen votierte der Bundestag für einen entsprechenden Gesetzentwurf. Er folgte damit der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13/1850). Das neue Gesetz basierte auf den ursprünglichen Gesetzentwürfen der CDU/CSU (13/285), SPD (13/27) und FDP (13/268) zum Recht auf Abtreibung.

Ina Albowitz (FDP) machte es in ihrer Rede deutlich: „Endlich, endlich ist eine Einigung gefunden in dem Streit, der seit Jahren Gräben aufgerissen und sowohl Politiker als auch Bürger emotionalisiert hat“, betonte sie vor dem Plenum 1995, „seit den frühen siebziger Jahren wurde im deutschen Parlament versucht, das Thema Schwangerschaftsabbruch den sich ändernden oder geänderten gesellschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.“

„Die Frau zur Schwangerschaft ermutigen“

Mit der neuen Fassung wurde festgeschrieben, dass die Beratung ergebnisoffen zu führen sei und dem Schutz des ungeborenen Lebens dienen solle: „Die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihre Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen“, sagte Maria Eichhorn (CDU/CSU) während der abschließenden Debatte im Plenum. 

In der Beratung müsse der Schwangeren klar gemacht werden, dass das Ungeborene ein eigenes Recht auf Leben habe und ein Abbruch nur in Ausnahmesituationen in Betracht kommen könne. Straffrei bleibe ein Schwangerschaftsabbruch, wenn die Schwangerschaft durch eine Vergewaltigung entstand oder der Abbruch „unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlichen Erkenntnissen angezeigt ist“, heißt es im Gesetz. 

Kostenübernahme bei geringem Einkommen

Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung muss die Frau grundsätzlich selbst tragen. Befindet sich die Schwangere in einer wirtschaftlich schwierigen Lage, werden die Kosten übernommen.

Anspruch auf Kostenerstattung besteht, wenn das verfügbare persönliche Einkommen der Schwangeren 1.053 Euro im Monat nicht übersteigt und ihr auch persönlich kein kurzfristig verwertbares Vermögen zur Verfügung steht. Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation werden bei krankenversicherten Frauen von der Krankenkasse getragen.

„Missachtung des Selbstbestimmungsrechts der Frau“

Beraten lassen müssen sich die Schwangeren von einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, darf nicht selbst beraten. Christina Schenk (PDS) sah in der Beratungspflicht eine Missachtung des Selbstbestimmungsrechts der Frauen: „Dass es nicht um Frauen und deren Lebenssituation ging (...), dass der freiwilligen Beratung und (...) der Aufklärung ein besonderer Stellenwert hätte gegeben werden müssen.“

Dieser Auffassung war auch Kerstin Müller (Bündnis 90/Die Grünen): „Frauen müssen endlich selbst entscheiden können, ob sie Kinder haben wollen oder nicht - ohne Zwangsberatung und ohne strafrechtliche Sanktion.“

Die Abgeordneten waren sich jedoch grundsätzlich einig: „Wenn der gemeinsame Gesetzentwurf heute im Bundestag eine Mehrheit findet (...). dann könnte ein Jahrhundertthema Schwangerschaftsabbruch eine Lösung gefunden haben“, betonte Inge Wettig-Danielmeier (SPD) in der Plenardebatte.(abb/25.06.2015)


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