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21.05.2014 Wirtschaft und Energie — Gesetzentwurf — hib 263/2014

EEG: Reform der Ausgleichsregelung

Berlin: (hib/HLE) Deutschland soll ein wettbewerbsfähiger Industriestandort bleiben. Daher halten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD Sonderregelungen für die stromintensive Industrie, die im internationalen Wettbewerb steht, bei der Beteiligung an den Förderkosten für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien für erforderlich. Sie haben daher den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen (18/1449) vorgelegt. Damit wollen die Fraktionen die bisherigen Ausnahmeregelungen des Erneuerbare-Energien Gesetzes (EEG) fortführen und so zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschafts- und Industriestandorts Deutschland beitragen.

Anträge auf Reduzierung er EEG-Umlage können Unternehmen aus den Branchen stellen, die von den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der EU-Kommission als strom- und handelsintensiv eingestuft worden und die auf zwei Listen zusammengestellt worden sind. Außerdem muss der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung der Unternehmen einen Mindestanteil aufweisen. Der Mindestanteil beträgt bei 68 Branchen der Liste 1 mindestens 16 Prozent (ab 2015: 17 Prozent). Liste 1 reicht unter anderem vom Steinkohlenbergbau über die Herstellung von Ölen, Fetten, Malz und Gemüsesäften sowie von Holzwerken bis zur Herstellung von Industriegasen, Mineralöl, Aluminium, Blei, Zink, Kupfer sowie der Aufbereitung von Kernbrennstoffen.

Bei Unternehmen der Liste 2 beträgt der Mindestanteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung der Unternehmen für 151 Branchen mindestens 20 Prozent. Branchenliste 2 beginnt mit der Gewinnung von Erdgas und Erdöl sowie anderen Bodenschätzen und reicht weiter von der Fleischverarbeitung, der Herstellung von Textilien, elektronischen Geräten, Maschinen für verschiedene Branchen bis zur Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen, Münzen und Spielwaren. Die Eintrittsschwelle in die Besondere Ausgleichsregelung werde gegenüber der bisherigen Regelung (einheitlich 14 Prozent) moderat angehoben und ziele darauf ab, „zu verhindern, dass der Kreis der privilegierten Unternehmen sich künftig vergrößert“.

Die privilegierten Unternehmen sollen grundsätzlich 15 Prozent der EEG-Umlage bezahlen. Diese Belastung soll jedoch auf vier beziehungsweise 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung der Unternehmen begrenzt werden. Ungeachtet dessen sollen alle privilegierten Unternehmen für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage in voller Höhe und für alle darüber hinaus gehenden Kilowattstunden mindestens 0,1 Cent bezahlen. Unternehmen, die höher belastet werden als bisher, sollen bis 2019 Zeit erhalten, um sich auf den Anstieg der Belastung einzustellen: „Zu diesem Zweck darf sich die von einem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage von Jahr zu Jahr höchstens verdoppeln“, heißt es in dem Entwurf.

Für die Unternehmen gibt es noch weitere Übergangs- und Härtefallregelungen. So sollen bis 2014 privilegierte Unternehmen, die künftig nicht mehr antragsberechtigt sind, ab 2015 für die erste Gigawattstunde die volle EEG-Umlage zahlen müssen und im Übrigen mindestens 20 Prozent der Umlage. Diese nur für bestimmter Konstellationen geltende Regelung soll Härtefälle im Zuge der Systemumstellung vermeiden und nicht befristet werden.

Wie aus dem Gesetzentwurf weiter hervorgeht, wird in diesem Jahr eine Strommenge von 107,1 Terawattstunden als privilegiert anerkannt. Davon betreffen 90 Prozent die Industrie und zehn Prozent Schienenbahnen. Die Entlastungswirkung beträgt nach diesen Angaben insgesamt 5,1 Milliarden Euro. „Es ist nicht Sinn und Zweck der Neuregelung, Mehreinnahmen zu generieren, vielmehr zielt sie darauf ab, eine Ausweitung des Begünstigtenkreises und Mindereinnahmen im Vergleich zu der bisherigen Regelung zu vermeiden“, wird im Entwurf geschrieben. Zur Belastung der Bahnen heißt es aber auch: „Der Beitrag der Schienenbahnen wird nun maßvoll erhöht.“

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