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04.06.2014 Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz — hib 297/2014

Forderungen zum EU-Staatsanwalt

Berlin: (hib/KOS) Der Rechtsausschuss begrüßt im Grundsatz den Plan der Brüsseler Kommission zur Schaffung einer Europäischen Staatsanwaltschaft. In einem am Mittwoch einstimmig verabschiedeten Antrag mit der Nummer 18(6)27 betont das Gremium jedoch, die neue EU-Instanz müsse „unter Beachtung hoher rechtsstaatlicher Anforderungen“ ermitteln und eine enge Zusammenarbeit mit den Behörden der EU-Länder gewährleisten. Die Parlamentarier appellieren in ihrem Beschluss an die Regierung, bei den weiteren Beratungen in Brüssel eine Reihe konkreter Forderungen durchzusetzen, etwa zur parlamentarischen Kontrolle der Einrichtung, zur Abstimmung der Zuständigkeiten zwischen EU-Staatsanwalt und nationalen Ermittlungsbehörden oder zu den Rechten von Beschuldigten.

Die neue Staatsanwaltschaft soll Subventionsbetrug zu Lasten der EU bekämpfen, doch ist später eine Ausweitung der Befugnisse auf grenzübergreifende Kriminalität möglich. Die Ermittlungsinstanz soll dezentral aufgebaut werden. Der Staatsanwalt und seine Stellvertreter, die nach bislang kursierenden Zahlen rund 250 Mitarbeiter erhalten sollen, werden nach dem Modell der Kommission von „Abgeordneten Europäischen Staatsanwälten“ unterstützt, die in jedem EU-Land für die operative Tätigkeit ernannt werden. Anklage erhoben werden soll vor nationalen Gerichten.

Der Beschluss des Ausschusses listet zahlreiche offene Fragen auf, die noch zu klären seien. Die Staatsanwaltschaft müsse die „erforderliche Unabhängigkeit besitzen“, nötig sei aber ebenso ein „ausreichendes Maß an parlamentarischer Kontrolle“ durch die EU-Volksvertretung wie durch die nationalen Parlamente. Der Antrag plädiert für eine Wahl des Staatsanwalts durch das EU-Abgeordnetenhaus.

Bei den Ermittlungen der neuen EU-Instanz müssten die Rechte von Beschuldigten auf einem „hohen Mindeststandard“ garantiert sein. Im Antrag werden dabei etwa das Recht auf Akteneinsicht, auf Aussageverweigerung und auf Zeugnisverweigerung oder die Unschuldsvermutung und der Anspruch auf Prozesskostenhilfe erwähnt. Auch müsse jenes nationale Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfindet, „prüfen dürfen, ob die Beweiserhebung nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgt ist“. Zudem hat sich aus Sicht des Ausschusses der EU-Staatsanwalt am rechtsstaatlich essentiellen Prinzip der Verhältnismäßigkeit nicht nur zu „orientieren“, die neue Behörde müsse daran vielmehr „gebunden“ sein.

Was soll geschehen, fragen die Bundestagsabgeordneten, wenn eine Weisung des EU-Staatsanwalts mit nationalem Recht kollidiert? Der Antrag fordert, die Zuständigkeiten zwischen dem EU-Staatsanwalt und nationalen Ermittlungsinstanzen präzise zu definieren. Bei konkreten Maßnahmen müsse vermieden werden, „eine unklare Gemengelage von europäischen und einzelstaatlichen Regelungen zu schaffen“. Nach Meinung des Ausschusses soll der EU-Staatsanwalt nicht die Möglichkeit erhalten, operative Ermittlungen vor Ort in den einzelnen Ländern selbst zu leiten. Die Parlamentarier bemängeln, dass noch nicht geklärt sei, auf welcher rechtlichen Grundlage innerhalb der Staatsanwaltschaft grenzüberschreitend ermittelt werden soll.

Ergänzungsbedürftig sind nach Meinung des Gremiums jene Passagen im Vorschlag der Brüsseler Kommission, die sich mit der Einstellung von Ermittlungen befassen, wozu auch die Beendigung eines Verfahrens durch Zahlung einer Geldauflage im Rahmen eines „Vergleichs“ gehört. Der Ausschuss verlangt, den EU-Staatsanwalt zu verpflichten, Beschuldigte über die Einstellung von Ermittlungen zu unterrichten. Noch nicht geregelt ist laut Antrag, ob die Einstellung eines Strafverfahrens durch den EU-Staatsanwalt auch die nationalen Ermittlungsbehörden bindet und diese dann ihrerseits ebenfalls keine Ermittlungen mehr führen dürfen.

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