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04.04.2016 Gesundheit — Antwort — hib 186/2016

Risikoselektion der Kassen unerlaubt

Berlin: (hib/PK) Krankenkassen dürfen bei der Werbung von Versicherten keine systematische Risikoselektion betreiben. So seien etwa Zielgruppenvereinbarungen, die Prämien nur für die Werbung von Mitgliedern aus bestimmten Personenkreisen vorsehen, grundsätzlich unzulässig, heißt es in der Antwort (18/7926) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (18/7784) der Fraktion Die Linke.

Eine Risikoselektion, etwa nach Einkommen, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot und das in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu beachtende Solidaritätsprinzip. Die Aufsichtsbehörden der GKV hätten in ihren 2015 überarbeiteten Wettbewerbsgrundsätzen eine entsprechende Klarstellung aufgenommen. Soweit das Bundesversicherungsamt von solchen Zielgruppenvereinbarungen erfahre, würden diese auch in Zukunft „konsequent aufsichtsrechtlich aufgegriffen“. Allerdings seien derzeit keine Zielgruppenvereinbarungen bei Krankenkassen bekannt.

Zulässig seien jedoch allgemeine Werbeaktionen, mit denen Krankenkassen etwa besondere Angebote für bestimmte Personengruppen besonders darstellten. Soweit dies nicht zur Ausgrenzung potenzieller Mitglieder oder zur Einschränkung des Kassenwahlrechts führe, sei dies nicht zu beanstanden.

Auch Bonusprogramme der Krankenkassen seien grundsätzlich an alle Mitglieder einer Krankenkasse zu richten und diskriminierungsfrei auszugestalten. Mit Bonusprogrammen könnten Krankenkassen sich im Wettbewerb positionieren und ein Instrument einsetzen, das „gerade nicht den reinen Preiswettbewerb um den niedrigsten Beitragssatz zum Gegenstand hat“.

Eine allgemeine Ausrichtung im Vertrieb auf Personen mit „überdurchschnittlichem Einkommen“ sei grundsätzlich noch nicht zu beanstanden. Dies sei vergleichbar mit einer Ausrichtung auf Familien oder eine sportliche Klientel. Erst wenn potenziellen Mitgliedern der Zugang zur Krankenkasse erschwert würde oder nur für die Akquise bestimmter Personen keine Vergütung gewährt würde, „wäre die Grenze des rechtlich Zulässigen überschritten“.

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