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23.06.2016 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 392/2016

Bundesrat will Schöffenfindung erleichtern

Berlin: (hib/PST) Für die Wahl von Schöffinnen und Schöffen nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und dem Jugendgerichtsprozess soll es nicht mehr erforderlich sein, dass die Gemeinde mindestens doppelt so viele Kandidaten vorschlägt, wie für das Schöffenamt benötigt werden. Nach einem Gesetzentwurf des Bundesrates (18/8880) soll künftig die eineinhalbfache Zahl genügen. Die Änderung solle „der Erleichterung der Kandidatenfindung bei Schöffenwahlen“ dienen, heißt es in der Begründung. Der Bundesrat verweist darauf, dass es insbesondere in Ballungsräumen wie Berlin und Hamburg „trotz intensiver Bemühungen der zuständigen Stellen“ oft nicht möglich gewesen sei, die erforderliche Zahl an freiwilligen Meldungen für das Ehrenamt zu gewinnen, weshalb „umfangreiche Zufallsauswahlen aus dem Melderegister erforderlich wurden“. Nach Darstellung des Bundesrates beruht die Vorschrift der doppelten Zahl auf der Überlegung, dass „von einer echten Wahl nur dann gesprochen werden kann, wenn erheblich mehr Personen vorgeschlagen werden als zu wählen sind“. Dies sei aber auch bei der eineinhalbfachen Zahl noch der Fall.

Die Bundesregierung widerspricht dem in ihrer Stellungnahme und lehnt den Gesetzentwurf ab. Die bei der eigentlichen Schöffenwahl nicht zu Schöffen oder Hilfsschöffen gewählten Kandidaten bildeten die Grundlage für eventuell während der laufenden Schöffenperiode erforderlich werdende Ergänzungswahlen, schreibt die Regierung. Auch dann müsse noch eine echte Auswahlentscheidung der Schöffenwahlausschüsse möglich sein. Andernfalls bestehe „die Gefahr, dass die von der Gemeinde erstellte Vorschlagsliste die eigentliche Wahlentscheidung vorweggenommen hat“.

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