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Bildung

„Berufliche Bildung gering Qualifzierter verbessern“

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Die Regierung will gering Qualifizierten und Langzeitarbeitslosen bei der Weiterbildung helfen. (dpa)

Die Bundesregierung will den Zugang zur beruflichen Bildung für gering Qualifizierte, Langzeitarbeitslose und ältere Arbeitnehmer verbessern. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (18/8042) vorgelegt, der am Donnerstag, 14. April 2016, Gegenstand einer einstündigen ersten Beratung ab etwa 12 Uhr ist.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Schon seit einige Zeit sei sichtbar, schreibt die Regierung, dass trotz guter Arbeitsmarktentwicklung die genannten Gruppen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt hätten. Zu geringe Grundkompetenzen (Lesen, Schreiben, Mathematik, Informations- und Kommunikationstechnologien) erschwerten eine berufliche Nachqualifizierung. Angesichts des Strukturwandels sei es erforderlich, Qualifizierungs-, Aufstiegs- und Fachkräftepotenziale durch eine Fortentwicklung der Arbeitsförderung stärker zu erschließen und die Betroffenen für eine berufliche Weiterbildung zu gewinnen.

Prämien als Belohnung

In ihrem Gesetzentwurf will die Regierung klarstellen, dass der Vorrang, jemanden in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, einer Weiterbildungsförderung nicht entgegensteht, wenn durch die Weiterbildung eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht werden kann. Die Eignung von Langzeitarbeitslosen und schwer vermittelbaren Arbeitslosen könnte durch längere Fördermaßnahmen oder Teile von Fördermaßnahmen besser ermittelt werden.

Arbeitnehmer ohne Berufsausbildung könnten Förderleistungen zum Erwerb von Grundkompetenzen erhalten, wenn dies für eine erfolgreiche berufliche Nachqualifizierung erforderlich ist. Um ihre Motivation und ihr Durchhaltevermögen zu stärken, sollen sie nach bestandenen Zwischenprüfungen eine Prämie von 1.000 Euro und nach bestandenen Abschlussprüfungen eine Prämie von 1.500 Euro erhalten. Begleitende Hilfen könnten auch bei betrieblicher Umschulung erbracht werden. Die Neuregelung ist befristet für Maßnahmen, die bis 31. Dezember 2020 beginnen und wird evaluiert.

Weiterbildung in kleinen und mittleren Unternehmen

Weitere flexibilisieren will die Regierung die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen, die für jüngere Arbeitnehmer unter 45 Jahren bis Ende 2020 befristet ist. So sollen nunmehr auch berufliche Weiterbildungen bezuschusst werden können, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Bei der beruflichen Weiterbildung soll der Erwerb von Grundkompetenzen angemessen berücksichtigt werden.

Für gering Qualifizierte und ältere Arbeitnehmer, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, soll eine neue Fördermöglichkeit für eine berufliche Weiterbildung in Transfergesellschaften geschaffen werden. Dadurch würden Anreize gesetzt, Qualifizierungsmaßnahmen, die für die Eingliederung in eine neue Beschäftigung notwendig sind, während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld vorzunehmen.

Die Dauer von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, soll von sechs auf zwölf Wochen verlängert werden. Die Änderung gilt für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen.

Erweiterter Versicherungsschutz

Erweitern will die Regierung die Regelungen zum Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung oder den Bezug von Arbeitslosengeld wegen einer beruflichen Weiterbildung unterbrechen, können einen zuvor bestehenden Arbeitslosenversicherungsschutz im Wege der freiwilligen Weiterversicherung durch Zahlung eigener Beiträge aufrechterhalten. Außerdem wird eine bis Ende 2016 befristete Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte bis zum 31. Juli 2018 verlängert.

Die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung soll auch für Personen eröffnet werden, die über die bestehenden Regelungen zum beitragsfreien Versicherungsschutz bei Kindererziehung hinaus eine Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes in Anspruch nehmen. (vom/che/13.04.2016)

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