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Digitale Agenda

Rechtssicherheit für die Betreiber offener WLAN

Der Bundestag hat am Donnerstag, 2. Juni 2016, mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen die Novelle des Telemediengesetzes (18/6745, 18/8645) verabschiedet. Ziel der Neuregelung ist es, Rechtssicherheit für die Betreiber offener Internetzugänge (WLAN-Netze) zu schaffen. Private und nebengewerbliche Anbieter müssen künftig ihr öffentliches WLAN nicht mit einer Vorschaltseite oder mit einem Passwort gegen unberechtigte Zugriffe sichern. Sie genießen das Providerprivileg, was bedeutet, dass sie lediglich den Zugang zum Internet bereitstellen, grundsätzlich aber nicht für das eventuelle Fehlverhalten der Nutzer verantwortlich gemacht werden können.

SPD: Rechtssicherheit für alle Betreiber

Redner von CDU/CSU- und SPD-Fraktion begrüßten die nach langen Debatten innerhalb der Koalition gefundene Lösung als Paradigmenwechsel hin zu offenen WLAN-Netzen in Deutschland. Deutlich zurückhaltender bewerten die Oppositionsfraktionen die Neuregelung. Zwar sei ein Fortschritt zu dem im letzten Jahr vorgelegten Regierungsentwurf zu erkennen. Doch müssten WLAN-Betreiber nach wie vor damit rechnen, mit Unterlassungsklagen überzogen zu werden, da im Gesetz selber das Prinzip der sogenannten Störerhaftung nicht ausgeschlossen werde.

Mit dem Gesetz werde dafür Sorge getragen, dass auch in Deutschland ohne Vorschaltseite oder Passwort offene WLAN-Netze angeboten und genutzt werden können, sagte Marcus Held (SPD). „Damit schaffen wir die Rechtssicherheit, die alle Betreiber brauchen“, urteilte er. Künftig bestehe nun keine Gefahr mehr, dass die Betreiber für Rechtsverletzungen Dritter haftbar gemacht werden können.

Linke: Am Problem der Störerhaftung ändert sich nichts

Dr. Petra Sitte (Die Linke) bewertet dies anders. Die Neuregelung ändere nichts am Problem der Störerhaftung, kritisierte sie. Dies lediglich in der Begründung des Gesetzes zu erwähnen reiche nicht aus, befand die Linke-Abgeordnete. Nach wie vor könne von WLAN-Anbietern verlangt werden, „eine mögliche Rechtsverletzung eines WLAN-Nutzers zu unterbinden“.

Dies sei von privaten Anbietern kaum zu kontrollieren. Daher müsse die Haftungsfreistellung für gewerbliche und nicht-gewerbliche WLAN-Anbieter „explizit auf die Unterlassungsansprüche ausgeweitet werden“, wie es Linke und Grüne in ihrem Gesetzentwurf (18/3047, 18/3861), der jedoch keine Mehrheit fand, vorgesehen hätten.

CDU/CSU: Keine vollständige Haftungsfreistellung 

Die Koalition habe sich inhaltlich an dem orientiert, „was der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vorgegeben hat“, sagte Axel Knoerig (CDU/CSU). Dieser habe ganz klar ausgeführt, dass es keine vollständige Haftungsfreistellung geben könne. „Wenn ein WLAN-Netz eindeutig Rechtsvergehen hervorbringt muss ein Unterbinden weiterer Vergehen per Gerichtsbeschluss möglich sein“, sagte Knoerig.

Man könne nicht den Schutz von WLAN-Betreibern über den Schutz des geistigen Eigentums stellen. Mit der gefundenen Regelung gebe es eine Balance zwischen der Informationsfreiheit einerseits und dem Urheberrecht andererseits, sagte der Unionsabgeordnete.

Grüne: Sie haben keine Rechtssicherheit hergestellt

Statt im Gesetz das Ende der Störerhaftung klar festzuschreiben, werde es nun wieder Gerichten überlassen, die Begründung zu dem Gesetz auszulegen, kritisierte Dr. Konstatin von Notz (Bündnis 90/Die Grünen). Insofern sei jegliche Siegerpose bei Regierung und Koalition fehl am Platz. „Sie haben keine Rechtssicherheit hergestellt“, so der Grünen-Abgeordnete.

Auf den durch seinen Vorredner erfolgten Verweis auf die Aussagen des EuGH-Generalanwaltes eingehend, sagte Notz: „Was machen Sie, wenn der EuGH anders entscheidet? Sollen die Menschen dann wieder jahrelang auf ein freies WLAN warten, nur weil sie es nicht schaffen, das in ein Gesetz zu schreiben?“ (hau/02.06.2016)

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