Parlament

AfD scheitert erneut bei Gremienbesetzungen

Die von der AfD-Fraktion benannten Kandidaten für drei Gremien des Bundestages sind bei Wahlgängen am Donnerstag, 7. Juni 2018, erneut an der erforderlichen Kanzlermehrheit von 355 Stimmen gescheitert. Dabei handelte es sich um die Wahl der AfD-Vertreter für das Vertrauensgremium gemäß Paragraf 10a Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung, für das Gremium gemäß Paragraf 3 des Bundesschuldenwesengesetzes sowie für das Sondergremium gemäß Paragraf 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes. 

Vertrauensgremium

Der für das Vertrauensgremium nominierte Abgeordnete Marcus Bühl (19/2440) erhielt 287 Ja-Stimmen bei 314 Gegenstimmen und 52 Enthaltungen sowie drei ungültigen Stimmen. Damit verfehlte er den Einzug in das Gremium. Bühl war bereits bei Wahlgängen am 1. März und am 19. April 2018 nominiert gewesen und hatte die erforderliche Stimmenzahl jeweils nicht erreicht.

Aufgabe des Vertrauensgremiums ist es, die Wirtschaftspläne für die Nachrichtendienste zu billigen, die ihm vom Bundesfinanzministerium vorgelegt werden. Aus Gründen des Geheimschutzes kann der Bundestag die Bewilligung von Ausgaben, die nach diesen geheimzuhaltenden Wirtschaftsplänen bewirtschaftet werden, ausnahmsweise davon abhängig machen, dass die Wirtschaftspläne von diesem Vertrauensgremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht, gebilligt werden. 

Das Gremium teilt die Abschlussbeträge der Wirtschaftspläne dem Haushaltsausschuss rechtzeitig mit. Die Mitglieder sind zur strikten Geheimhaltung verpflichtet.


Paragraf 3 des Bundesschuldenwesengesetzes

Die erforderliche Mehrheit für die Besetzung des Gremiums nach Paragraf 3 des Bundesschuldenwesengesetzes verfehlten erneut die AfD-Abgeordneten Albrecht Glaser und Volker Münz (19/2441). Auf Glaser entfielen 218 Ja-Stimmen bei 372 Gegenstimmen und 49 Enthaltungen sowie acht ungültige Stimmen. Münz kam auf 287 Ja-Stimmen bei 296 Gegenstimmen und 60 Enthaltungen sowie vier ungültige Stimmen. Beide hatten bereits bei den Wahlgängen am 1. März und am 19. April 2018 das Quorum nicht erreicht.

Nach Paragraf 3 des Bundesschuldenwesengesetzes wählt der Bundestag für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium, das vom Bundesfinanzministerium über alle Fragen des Schuldenwesens des Bundes unterrichtet wird. Dem Gremium dürfen nur Mitglieder des Haushaltsausschusses des Bundestages angehören. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet.


Paragraf 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes

Schließlich scheiterten auch die AfD-Abgeordneten Peter Boehringer als ordentliches Mitglied und Dr. Birgit Malsack-Winkemann als stellvertretendes Mitglied für das Sondergremium nach Paragraf 3 des Stabilisierungsmechanismusgesetzes (19/2442). In geheimer Wahl entfielen auf den Haushaltsausschuss-Vorsitzenden Boehringer 265 Ja-Stimmen bei 330 Gegenstimmen und 59 Enthaltungen sowie drei ungültige Stimmen. Birgit Malsack-Winkemann konnte 273 Stimmen auf sich vereinigen bei 329 Gegenstimmen und 54 Enthaltungen sowie zwei ungültigen Stimmen. Beide hatten bereits in den Wahlgängen am 1. März und am 19. April 2018 die erforderliche Mehrheit verfehlt.

Die Bundesregierung darf einem Beschlussvorschlag, der die „haushaltspolitische Gesamtverantwortung“ des Bundestages berührt, nur zustimmen oder sich enthalten, nachdem der Bundestag dazu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Wenn Staatsanleihen auf dem sogenannten Sekundärmarkt, meist an Börsen, gehandelt werden sollen, kann die Bundesregierung auf die „besondere Vertraulichkeit“ der Angelegenheit hinweisen. In diesem Fall nimmt das Sondergremium die Beteiligungsrechte des Bundestages wahr. 

Wenn das Sondergremium der Bundesregierung im Hinblick auf das Erfordernis der Vertraulichkeit widerspricht, kann der Bundestag selbst seine Beteiligungsrechte wahrnehmen. Das Sondergremium berichtet dem Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen, sobald die „besondere Vertraulichkeit“ wegfällt. (eis/vom/07.06.2018)