Parlament

Abschließende Beratungen ohne Aussprache

Ohne vorherige abschließende Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 12. März 2020, über eine Reihe von Vorlagen abgestimmt:

Abgesetzt: Abstimmung über Ende des Solardeckels: Von der Tagesordnung abgesetzt hat der Bundestag die Abstimmung über einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/17137) über ein Ende des sogenannten Solardeckels. Darin halten die Abgeordneten an einem Streichen des Deckels fest. Um den absehbaren Markteinbruch bei der Neuinstallation von Fotovoltaik im Segment bis 750 Kilowatt-Peak (kWp) abzuwenden, soll der 52 Gigawatt-Deckel vor dessen Erreichen ersatzlos gestrichen werden. Dies habe zur Folge, dass die bereits geltenden Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unverändert weitergelten, heißt es im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes weiter. Die Grünen begründen ihren Vorstoß damit, dass die Bundesregierung zwar die Streichung des Deckels angekündigt habe. Jedoch fehle bislang ein entsprechender Gesetzentwurf. Ein mit diesem Entwurf wortgleicher Gesetzentwurf des Bundesrates liege seit November 2019 vor. Die Regierungsfraktionen weigerten sich bisher, sich damit im Bundestag zu befassen. 

Tagesbetreuung für Kinder: Gegen die Stimmen der AfD-Fraktion nahm der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung für ein „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes“ (19/1729319/17587) an. Damit wird das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz dahingehend geändert, dass die Bewilligungen der Bundesmittel durch die Länder bis Ende 2020 ausgesprochen werden können. Darauf aufbauende Fristenregelungen beispielsweise für Mittelabrufe, Verwendungsnachweise, für das Monitoring und für Berichte wurden geändert werden. Geändert wurde auch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“. Das Sondervermögen wird erst ein Jahr später, mit Ablauf des Jahres 2025, aufgelöst. In den vergangenen Jahren hatten Bund, Länder und Kommunen den Ausbau der Kindertagesbetreuung enorm vorangetrieben. Für Investitionskostenzuschüsse hatte der Bund im Jahr 2007 das Sondervermögen „Kinderbetreuungsfinanzierung“ aufgelegt. Mit den Investitionsprogrammen „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008–2013, 2013–2014 sowie 2015–2018 unterstützte er den Ausbau an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren bundesweit mit 3,28 Milliarden Euro. In diesem Zeitraum wurden nach Regierungsangaben mehr als 450 000 zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege geschaffen. Mit dem Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung wurde 2017 das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2017–2020“ auf den Weg gebracht. Das Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ wurde um 1,126 Milliarden Euro aufgestockt ,um zusätzlich 100 000 Betreuungsplätze für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt zu schaffen. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Familienausschusses zugrunde (19/17818).

Änderung des Bundeswahlgesetzes: Der Bundestag lehnte mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen einen Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (19/15074) ab. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses vor (19/17583). Der Gesetzentwurf sah vor, den Paragrafen 21 des Bundeswahlgesetzes („Aufstellung von Parteibewerbern“) dahingehend zu ändern, dass diese Wahlen frühestens 35 statt bislang 32 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Bundestages stattfinden dürfen, für die Vertreterversammlungen frühestens 32 statt bislang 29 Monate nach Beginn der Wahlperiode. Wie die Fraktion dazu in der Begründung ausführte, ermöglicht die vorgeschlagene Änderung des Bundeswahlgesetzes dem Parlament „die Umsetzung der dringend erforderlichen Wahlrechtsreform mit einer deutlichen Verkleinerung des Bundestages“ noch vor der nächsten Wahlperiode.

Beschlüsse zu Petitionen: Der Bundestag stimmte 14 Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses zu Petitionen zu, die beim Bundestag eingegangen sind und im Petitionsausschuss beraten wurden. Es handelt sich um die Beschlussempfehlungen zu den Sammelübersichten 497 bis 509 (19/17570, 19/17571, 19/17572, 19/17573, 19/17574, 19/17575, 19/17576, 19/17577, 19/17578, 19/17579, 19/17580, 19/17581, 19/17582).

„Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer erhöhen“

Darunter befand sich auch eine Petition mit der Forderung, die zollrechtliche Freigrenze für umsatzsteuerfreie Einfuhren aus Nicht-EU-Staaten von derzeit 22 Euro auf 150 Euro zu erhöhen. Zur Begründung seiner öffentlichen Petition führt der Petent unter anderem an, die Höhe der Einnahmen aus der Einfuhrumsatzsteuer rechtfertige nicht den Aufwand des Zolls. Bis zu einem Betrag von 150 Euro würden keine Einfuhrzölle erhoben, schreibt der Petent. Es sei „naheliegend und sinnvoll“, diese Grenze auch für die Einfuhrumsatzsteuer festzulegen.

Die in der Sitzung des Petitionsausschusses am 4. März 2020 verabschiedete Beschlussempfehlung sieht nun vor, das Petitionsverfahren abzuschließen. Zwar habe der Ausschuss Verständnis für das vorgetragene Anliegen. Doch könne eine gesetzliche Neuregelung nicht in Aussicht gestellt werden, heißt es in der Beschlussempfehlung.

„Initiativrecht liegt bei der Europäischen Kommission“

Die Abgeordneten verweisen darauf, dass sich die Rechtsvorschriften für die Zollfreiheit oder eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer im EU-Recht fänden. „Hieran ist Deutschland gebunden“, heißt es. Innerhalb der EU habe die Europäische Kommission das sogenannte Initiativrecht, also das Recht, Gesetzentwürfe vorzulegen. Eine etwaige Änderung der Vorschriften über die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer müsse daher auch von der EU-Kommission initiiert und dann vom Europäischen Rat verabschiedet werden.

Für Sendungen von Waren mit einem geringen Wert, die unmittelbar aus einem Nicht-EU-Land an einen Empfänger in der Europäischen Union versandt werden, gelte laut EU-Verordnung eine Zollbefreiung bis zu 150 Euro, schreibt der Petitionsausschuss. Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer sei in einer anderen Richtlinie geregelt. Demnach sind Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert zehn Euro nicht übersteigt, von der Steuer befreit. Damit werde es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Einfuhren im Rahmen des Versandhandels von der Steuerbefreiung auszunehmen und die Steuerbefreiung auf Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von 22 Euro auszudehnen, heißt es in der Vorlage. Von dieser Möglichkeit habe der deutsche Gesetzgeber in Form des Paragrafen 1a der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung Gebrauch gemacht.

Einfuhrumsatzsteue-Befreiung soll bis 2021 abgeschafft werden

Der Petitionsausschuss macht in seiner Beschlussempfehlung zudem darauf aufmerksam, dass seiner Kenntnis nach derzeit auf europäischer Ebene keine Überlegungen bestünden, die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer auf 150 Euro zu erhöhen. Vielmehr sei im Dezember 2017 das Legelativpaket zur Modernisierung der Mehrwertbesteuerung des grenzüberschreitenden Handels auf EU-Ebene verabschiedet worden.

Dieses sehe unter anderem vor, „dass die derzeit bestehende Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für die Einfuhr von Sendungen aus Drittländern in die EU bis zu einem Wert von 22 Euro abgeschafft wird“. Diese Regelung, so schreibt der Ausschuss, sei nach derzeitigem Stand zum 1. Januar 2021 in nationales Recht umzusetzen.(eis/12.03.2019)