+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

24.09.2014 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 471/2014

Sexualstrafrecht wird verschärft

Berlin: (hib/JBB) Die Bundesregierung will die Regelungen bezüglich der Strafbarkeit von Kinderpornographie und des Zugangs zu Kinderpornografie im Internet weiter verschärfen. Das schreibt sie in einem Gesetzesentwurf (18/2601), der am Donnerstag m Plenum debattiert werden soll. Mit den Änderungen setzt die Bundesregierung Vorgaben aus dem Übereinkommen des Europarates zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch, des Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie einer Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und Ausbeutung von Kindern in innerstaatliches Recht um. Wie die Regierung schreibt, entspricht das deutsche Recht den Anforderungen der Übereinkünfte bereits im Wesentlichen, allerdings werden vereinzelte Vorgaben noch einmal verschärft, noch einmal ausdrücklich und klarstellend erwähnt beziehungsweise Straftatbestände erweitert.

Obwohl schon jetzt strafbar, so soll künftig noch „einmal klarstellend“ die Herstellung von sowie der wissentliche beziehungsweise bewusste Zugriff auf Kinderpornografie im Internet strafbar werden sowie der Versuch der Verbreitung, Weitergabe und Herstellung von Kinderpornografie. Eingeführt werden sollen zudem ausdrückliche Regelungen für das Zugänglichmachen strafbarer Inhalte über das Internet. Die bisherigen Regelungen treffen nur auf den Fall der „Schrift“ zu, in denen Inhalt und Trägermedium tatsächlich zugänglich gemacht sind. Strafbar soll auch sein die Publikation von Schriften sein, die teilweise unbekleidete Kinder und Jugendliche „in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand haben“, sowie wer kinder- oder jugendpornografische (Live-) Darbietungen veranstaltet oder besucht.

Neue Vorschriften soll es auch über Nacktaufnahmen von Kindern geben. Künftig soll strafbar sein, wer unbefugt Fotos eines nackten Kindes herstellt oder verbreitet, unabhängig davon, ob das Kind für das Foto posiert hat oder nicht. Harmlose Alltagssituationen waren bisher straffrei. Eine höhere Strafe soll erhalten, wer Nacktaufnahmen von Personen verbreitet oder Bilder, die dazu geneigt sind, dem Ansehen der Person „erheblich zu schaden“.

Auch geändert werden die Vorschriften bezüglich der Strafbarkeit von sexuellem Kontakt zwischen Erwachsenen und Jugendlichen. So soll es künftig keine Rolle mehr spielen, ob die Jugendlichen Schutzbefohlene des Erwachsenen sind, wie es beispielsweise zwischen Schülern und Lehrern der Fall ist. Waren sie es nicht, so waren die Erwachsenen bisher straffrei. Außerdem sieht die Vorlage vor, die Verjährungsgrenze für Opfer von sexuellen Missbrauch auf 30 Jahre anzuheben und die Verfolgung von im Ausland verübten Genitalverstümmelungen weiter zu erleichtern.

Marginalspalte