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19.06.2017 Recht und Verbraucherschutz — Anhörung — hib 377/2017

Viel Kritik an Internet-Löschpflicht

Berlin: (hib/PST) Sehr unterschiedlich bewerteten die Sachverständigen bei einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss das geplante Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Mit dem von der Bundesregierung (18/12727) und den Koalitionsfraktionen (18/12356) wortgleich eingebrachten Gesetzentwürfen „zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ soll die bereits jetzt bestehende Pflicht der Betreiber von Internet-Plattformen, offensichtlich rechtswidrige Inhalte zu löschen, wirksamer durchgesetzt werden. Insbesondere Twitter und Facebook kommen dieser Pflicht nach Erkenntnissen der Bundesregierung nur sehr unzureichend nach.

Mit dem neuen Gesetz sollen die Plattformbetreiber verpflichtet werden, ein wirksames und transparentes Verfahren für den Umgang mit Beschwerden vorzuhalten. Offensichtlich rechtswidrige Inhalte müssen demzufolge in der Regel innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt beziehungsweise gesperrt werden. Für Verstöße sieht der Gesetzentwurf Bußgelder bis zur Höhe von fünf Millionen Euro vor. Für den Umgang mit den deutschen Behörden und Gerichten müssen die Plattformbetreiber einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen.

Die Beurteilung dieses Gesetzentwurfs in der Anhörung reichte von der Einschätzung einer Reihe von Experten, dass er in der jetzigen Form verfassungswidrig sei, bis zur Aussage des Hamburger Staatsanwalts Ulf Bornemann vom Deutschen Richterbund, der ihn mit geringen Einschränkungen begrüßte. Bornemann hob insbesondere die vorgesehene Verpflichtung hervor, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Da die großen Plattformen in den USA säßen, müssten für die Verfolgung strafbarer Äußerungen im Internet regelmäßig Rechtshilfeersuchen gestellt werden. Deren Bearbeitung dauere oft viele Monate. Das Gesetz würde daher die Strafverfolgung erheblich erleichtern. Bornemann schlug vor, die Auskunftspflicht des Plattform-Betreibers noch mit einem Bußgeld zu bewehren.

Der Berliner Richter Ulf Buermeyer stimmte Bornemann in diesem Punkt ausdrücklich zu. Ein wirksamer Kampf gegen Hass-Postings im Internet sei nur durch eine Unterstützung der Strafverfolgung möglich. Dagegen beurteilte Buermeyer die Löschpflichten als nachrangig. Selbst wenn die im Gesetzentwurf vorgesehenen Löschfristen eingehalten würden, könnten sich die Postings angesichts der Schnelligkeit in den Netzwerken weiter verbreiten. Außerdem könne niemand daran gehindert werden, ein gelöschtes Posting immer wieder neu einzustellen.

Als verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung bewertete Martin Drechsler von der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter den Gesetzentwurf. Er plädierte dafür, dem freiwilligen Vorgehen gegen Hass im Internet, wie es seine Organisation seit eineinhalb Jahren betreibe, einen gesetzlichen Rahmen zu geben und es so zu stärken. Dies habe sich im Jugendmedienschutz bewährt.

Der Justiziar der gemeinsam von Bund und Ländern betriebenen Organisation jugendschutz.net, Holger Herzog, plädierte dagegen dafür, nur Zweifelsfälle an ein Selbstkontrollorgan auszulagern. Bei eindeutigen Rechtsverstößen sollte dagegen die Löschpflicht, wie im Gesetzentwurf vorgesehen, beim Plattformbetreiber bleiben.

Der Mitarbeiter der Bundesdatenschutzbeauftragten, Diethelm Gerhold, bewertete den Gesetzentwurf generell positiv - mit einer wesentlichen Ausnahme. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Opfer von Hass-Postings Auskunft über den Urheber verlangen können. Dies ermögliche Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, warnte Gerhold. Er nannte das Beispiel eines Stalking-Opfers, das in einem Netzwerk den Stalker beschimpft. Dies könne dem Stalker einen Vorwand liefern, Auskunft über die Adresse seines Opfers zu verlangen.

Bernd Holznagel, Informations- und Medienrechtler in Münster, vermisst unter anderem eine Regelung, dass gelöschte Inhalte wieder eingestellt werden müssen, wenn sie sich nach einer Prüfung als doch nicht rechtswidrig herausgestellt haben. So, wie es sei, werde das Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern, sagte er voraus.

Eine fatale, wenn auch unbeabsichtigte Wirkung sieht Christian Mihr von „Reporter ohne Grenzen“ in der Verwendung unbestimmter Begriffe. So habe Weißrussland sich bei einer weitgehenden Einschränkung der Meinungsfreiheit im Internet bereits auf den deutschen Gesetzentwurf berufen. Mihr empfahl, den Gesetzentwurf ganz zu verwerfen, um keinen gefährlichen Präzedenzfall für andere Länder zu schaffen.

Bernhard Rohleder vom Internet-Branchenverband Bitkom äußerte die Befürchtung, dass die Netzwerkbetreiber, um sicher zu gehen, auch rechtlich unbedenkliche Debattenbeiträge entfernen werden. Damit werde das Gesetz „mehr Schaden als Nutzen“ anrichten. Rohleder plädierte dafür, das Vorhaben in der nächsten Legislaturperiode neu aufzugreifen. „Sorgfalt geht vor Schnelligkeit“, mahnte Rohleder.

Vor nicht beabsichtigten Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit warnte auch Wolfgang Schulz, Medienrechtler am Hamburger Hans-Bredow-Institut für Medienforschung. Dies könne etwa dann der Fall sein, wenn die Netzwerke Algorithmen für die Entscheidung einsetzten, ob etwas zu löschen ist. Schulz riet, auf „regulierte Selbstregulierung“ zu setzen, also einen rechtlichen Rahmen für die Selbstkontrolle. Sein Institut habe in einer europaweiten Untersuchung festgestellt, dass diese sehr effektiv sein könne, wenn sie richtig geregelt ist.

Der Kölner Medienrechtler Rolf Schwartmann unterstützte diesen Ansatz. Eine solche Lösung könne in den bestehenden Gesetzentwurf eingebaut werden. Dies sei auch in der knappen Zeit bis zur nächsten Woche, der letzten in dieser Legislaturperiode, noch machbar. In vorliegender Form sei der Gesetzentwurf nicht verfassungsgemäß, urteilte er, aber das sei noch heilbar.

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