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10.12.2020 Recht und Verbraucherschutz — Anhörung — hib 1369/2020

Experten stimmen FDP-Entwurf zu Doppelnamen im Grundsatz zu

Berlin: (hib/MWO) Mit dem Entwurf der FDP-Fraktion für ein „Gesetz zur Änderung des Ehe- und Geburtsnamensrechts - Echte Doppelnamen für Ehepaare und Kinder“ (19/18314) haben sich Rechtsexpertinnen und -experten in einer öffentlichen Anhörung am Mittwochabend im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz auseinandergesetzt. Mit dem Gesetz soll durch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für Ehegatten eine weitere Wahlmöglichkeit bezüglich ihres Ehenamens und für Eltern hinsichtlich des Geburtsnamens des gemeinsamen Kindes geschaffen werden.

In der von Ingo Wellenreuther (CDU) geleiteten Sitzung befürworteten alle fünf Sachverständigen das Anliegen der Abgeordneten im Grundsatz. Brigitte Meyer-Wehage, Direktorin des Amtsgerichts Brake und Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften im Deutscher Juristinnenbund, erklärte in ihrer Stellungnahme, die Tatsache, dass die Wahl eines Doppelnamens, der sich aus den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Namen der Ehepartner beziehungsweise -partnerinnen zusammensetzt, nicht möglich ist, werde in der Praxis häufig als unbefriedigend und veraltet empfunden. Der Entwurf versuche hier Abhilfe zu schaffen. Er sei zweifelsfrei ein erster Schritt in die richtige Richtung. Es sei jedoch nur der „kleinste gemeinsame Nenner“ mit Blick auf die Reform des Namensrechts. Nachsteuerungen würden unumgänglich sein.

Katharina Lugani, Rechtsprofessorin von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, erklärte, der Gesetzentwurf treffe eine richtige und wichtige Entscheidung zur Einführung des echten Doppelnamens bei Ehegatten und Kindern. Er sei lediglich in Details noch ergänzungsbedürftig. Die vorgeschlagene Teilreform dürfe nicht den Blick dafür trüben, dass eine baldige umfassende Namensrechtsreform basierend auf dem Eckpunktepapier der Arbeitsgruppe Namensrecht des Bundesinnen- und Bundesjustizressorts angezeigt ist.

Auch für Tobias Helms vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Marburg entspricht der Vorschlag, die Bildung echter Doppelnamen zu ermöglichen, dem Wunsch vieler Bürgerinnen und Bürger und sei familien- und gesellschaftspolitisch sinnvoll. Allerdings sei der vorliegende Vorschlag noch nicht ausgereift und bedürfe grundlegender Überarbeitung und Ergänzung. Der Professor verwies in seiner schriftlichen Stellungnahme auf die im März 2020 vorgelegten umfassenden Empfehlungen der ministerialen Arbeitsgruppe, zu denen der FDP-Reformvorschlag keine Stellung beziehe. Er beschränke sich vielmehr auf die Einführung echter Doppelnamen für Ehegatten und Kinder und greife dabei auf Vorschläge aus dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamensrechts aus dem Jahre 1992 zurück, der sich im Gesetzgebungsverfahren damals nicht habe durchsetzen können.

Der Jura-Professor Philipp Reuß von der Universität Bonn befürwortete das Anliegen der Entwurfsverfasser ebenfalls. Die Schaffung echter Doppelnamen beseitige zumindest einen Teil der Widersprüche, die das gegenwärtige Namensrecht berge und stärke darüber hinaus die Autonomie der beteiligten Namensträger. Reuß sprach sich für Anpassungen der Textfassung des Entwurfs aus und stellte die Frage, warum eine echte Doppelnamensbildung nicht auch bei Kindern möglich sein soll, deren Eltern nicht die gemeinsame elterliche Sorge innehaben. Angesichts weiterer Kritikpunkte müsse überlegt werden, ob statt einer erneuten Regelung einer weiteren Detailfrage des Namensrechts nicht eine stringente und in sich schlüssige Namensrechtsreform mit Nachdruck in Angriff genommen werden sollte.

Saskia Lettmaier von der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel verwies in ihrer Stellungnahme darauf, dass die Regelungen des BGB zum Kindes- und zum Ehenamen, im Grunde genommen aber sogar das gesamte deutsche Namensrecht, schon länger in der Kritik stünden. Dem Gesetzentwurf sei darin uneingeschränkt zuzustimmen, so die Professorin, dass die Bildung von Doppelnamen für Ehegatten und Kinder zugelassen werden sollte. Das bislang noch geltende Verbot habe spätestens durch die seit 2004 bestehende Möglichkeit, erheiratete (unechte) Doppelnamen an den Partner einer neuen Ehe und an nachehelich geborene Kinder weiterzugeben, seine Überzeugungskraft verloren. Die Wählbarkeit von Doppelnamen könnte außerdem zu einer Abschwächung der noch zu beobachtenden Dominanz des Mannesnamens bei der Bestimmung des Ehe- und Kindesnamens führen. Trotzdem könne der Entwurf nicht überzeugen. Es handele sich um eine höchst punktuelle Reform, die die Rechtslage weiter verkomplizieren statt vereinfachen und zahlreiche Folgefragen aufwerfen würde.

Nach dem Gesetzentwurf soll es zukünftig möglich sein, einen Doppelnamen als Ehenamen, zusammengesetzt aus den Geburtsnamen, den aktuell geführten Namen oder einer Kombination aus Geburtsname und aktuell geführten Namen, zu bestimmen. Weiterhin soll es möglich sein, dass als Geburtsname des gemeinsamen Kindes ein Doppelname bestimmt werden kann, sofern die Elternteile keinen Ehenamen führen.

Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass nach der gegenwärtigen Fassung des BGB nur der Geburtsname oder der aktuell geführte Name eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt werden kann. Derjenige Partner, dessen Geburtsname oder aktuell geführter Name nicht als Ehename bestimmt worden ist, könne diesen Namen als Begleitnamen vor oder nach dem Ehenamen führen. Die Möglichkeit einen „echten“ Ehedoppelnamen aus den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Namen beider Ehepartner zu bestimmen, bestehe nicht. Sofern kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden ist, trage jeder Ehepartner seinen bisherigen Namen weiter. Bei der Geburt eines Kindes müsse, sofern Vater und Mutter keinen gemeinsamen Ehenamen führen, entschieden werden, welchen Geburtsnamen das Kind trägt. Auch hier könne kein Doppelname als Geburtsname bestimmt werden.

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