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Nukleare Sicherheit

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes, Drs. 19/30230

Zeit: Montag, 21. Juni 2021, 14 Uhr bis 16 Uhr
Ort: Videokonferenz

Die geplante Änderung des Bundesklimaschutzgesetzes (19/30230) ist in einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit teilweise scharf kritisiert worden. Sachverständige bemängelten in der von der Ausschussvorsitzenden Sylvia Kotting-Uhl (Bündnis 90/Die Grünen) geleiteten Sitzung am Montag, 21. Juni 2021, insbesondere, dass der Gesetzentwurf zwar Ziele festlege, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen aber offen lasse.

„Ausgleichsmechanismen erforderlich“

Die Novelle des Klimaschutzgesetzes geht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zurück. Dem Gesetzentwurf zufolge soll der Ausstoß an Treibhausgasen bis zum Jahr 2030 um 65 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 verringert werden; bisher betrug das Reduktionsziel 55 Prozent. Bis 2040 sollen die Emissionen um 88 Prozent verringert werden, und im Jahr 2045 soll Deutschland klimaneutral sein. Der Umweltausschuss gibt am Dienstag seine Beschlussempfehlung zur Novelle ab. Das Bundestagsplenum wird am 24. Juni über die Vorlage entscheiden.

Die verschärften Klimaschutzziele müssten mit konkreten Maßnahmen unterlegt werden, forderte Detlef Raphael von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände. Damit diese Maßnahmen nicht die gleichwertige Entwicklung der Regionen gefährdeten, brauche es Ausgleichsmechanismen. Nötig seien ferner ein rascher Ausbau der erneuerbaren Energien und eine Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes, wobei der Schwerpunkt auf Quartieren und nicht auf Einzelgebäuden liegen müsse.

„Gesetzentwurf erzeugt Unsicherheit“

Die Novelle gehe weit über das hinaus, was das Bundesverfassungsgericht gefordert habe, kritisierte Holger Lösch vom Bundesverband der Deutschen Industrie. Dabei sei es versäumt worden, die ökonomischen und sozialen Folgen der verschärften Klimaschutzziele abzuschätzen. Die Politik müsse aber die Fragen nach der Wirtschaftlichkeit und der praktischen Umsetzbarkeit der Klimaschutzziele beantworten. Zudem erzeuge der Gesetzentwurf Unsicherheit, da die übergeordnete europäische Klimaschutzstrategie noch gar nicht feststehe.

Der vorliegende Gesetzentwurf entspreche den Anforderungen des Verfassungsgerichts, sagte Thorsten Müller von der Stiftung Umweltenergierecht. Allerdings müsse der Gesetzgeber noch festlegen, mit welchen Maßnahmen der Klimaschutz erreicht werden solle. Zudem müsse das Gesetz unter Umständen erneut überarbeitet werden, sofern es Änderungen auf europäischer Ebene geben sollte.

Klimaschutz und die soziale Verteilungsfrage

Die verschärften Klimaschutzziele seien nur erreichbar, wenn die Rahmenbedingungen stimmten, betonte Michael Vassiliadis, Vorsitzender der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie. Dabei lasse der Gesetzentwurf wichtige Punkte offen. Das betreffe zum Beispiel den notwendigen Ausbau der erneuerbaren Energien, der schon jetzt auf der Stelle trete. Zudem äußere sich das Gesetz nicht zu den enormen Summen, die mobilisiert werden müssten, um Innovationen zu fördern. Und schließlich müsse die Politik verhindern, dass die Klimaschutzpolitik zur sozialen Verteilungsfrage werde.

Generationengerechtigkeit heiße auch, dass zukünftige Generationen eine intakte Wirtschaft mit guten Arbeitsplätzen vorfänden, betonte Stefan Körzell vom Deutschen Gewerkschaftsbund. Die verschärften Klimaschutzziele beschleunigten den Strukturwandel der Wirtschaft und bewirkten Ängste um den Arbeitsplatz. Deshalb brauche es schnell ein Maßnahmenpaket, das Klimaschutz mit Beschäftigung und guter Arbeit verbinde.

„Rahmenbedingungen und Strategie fehlen“

Der Gesetzentwurf sei notwendig und eröffne Chancen für die Wertschöpfung und die industrielle Entwicklung, sagte Dr. Alexander Götz vom Verband kommunaler Unternehmen. Es fehlten aber die nötigen Rahmenbedingungen und eine klare Strategie, um die Ziele zu erreichen. Zudem sei es riskant, die technologischen Optionen zu stark zu verengen.

Die Notwendigkeit des Klimaschutzgesetzes grundsätzlich infrage stellte der Physiker Prof. Dr. em. William Happer von der Princeton University. Das Klima habe sich seit Bestehen der Erde immer geändert, und die Menschen hätten mit dem Klimawandel wenig zu tun. Dafür, dass CO2 einen wesentlichen Einfluss auf den Klimawandel habe, gebe es keinen Beweis.

„Ziele bleiben hinter den Anforderungen aus Karlsruhe zurück“

Für eine kosteneffiziente Klimapolitik sprach sich Prof. Dr. Joachim Weimann von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg aus. Klimapolitik müsse dort ansetzen, wo die Kosten der CO2-Reduktion am geringsten seien. Diese Suche nach kosteneffizienten Lösungen müsse über alle Sektoren und alle Länder hinweg erfolgen. Das Klimaschutzgesetz erzwinge aber eine sektorale und nationale Vermeidungsstrategie, womit es die Lasten maximiere und den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts formulierten Zielen diametral entgegenstehe.

Die Ziele des Gesetzentwurfs blieben hinter den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zurück, kritisierte Barbara Metz von der Deutschen Umwelthilfe, die zwei der Verfassungsbeschwerden initiiert hatte. Entscheidend sei, sofort Maßnahmen zur Verringerung des CO2-Ausstoßes zu ergreifen. Konkret forderte Metz ein Tempolimit auf den Straßen, eine Sanierungsoffensive im Gebäudebereich und eine konsequente Umstellung auf Mehrwegverpackungen.

„Treibhausgasbudget lässt sich nicht berechnen“

Sie könne nicht nachvollziehen, wie man zur Einschätzung kommen könne, die Novelle entspreche dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, sagte Dr. Roda Verheyen von der Rechtsanwälte Günther Partnerschaft, die einige der Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten hatte.

Insbesondere lasse sich aufgrund des Gesetzentwurfs kein Treibhausgasbudget berechnen. Außerdem sei vollkommen unklar, welche Schritte ergriffen würden, um die Transformation einzuleiten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ziel des Gesetzentwurfs (19/20230) ist es, die nationalen Klimaschutzziele zu verschärfen und Deutschland bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu machen. Damit reagiert die Bundesregierung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Klimaschutzgesetz von 2019 in Teilen mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Laut dem Gesetzentwurf wird für 2030 ein neues Zwischenziel von 65 (statt wie bisher 55) Prozent Treibhausgasminderung gegenüber dem Jahr 1990 vorgegeben. Bis zum Jahr 2040 soll die Minderung 88 Prozent betragen. Bis 2045 sind die Treibhausgasemissionen so weit zu verringern, dass Treibhausgasneutralität erreicht wird.

Minderungsziele werden neu festgelegt

Um diese Vorgaben einzuhalten, werden die Minderungsziele für die einzelnen Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft) neu festgelegt. Besonders stark in die Pflicht genommen wird dabei die Energiewirtschaft, die ihre Jahresemissionsmenge von 280 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent im Jahr 2020 auf 108 Millionen Tonnen im Jahr 2030 verringern muss.

Für die Jahre 2031 bis 2040 werden sektorübergreifend jährliche Minderungsziele festgelegt. Wie diese zwischen den Sektoren aufgeteilt werden, soll im Jahr 2024 entschieden werden.

Stellungnahme des Bundesrates

In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat grundsätzlich den Änderungsentwurf. Er weist jedoch darauf hin, dass die Bundesregierung nun in der Pflicht stehe, die richtigen Weichen für die Zielerreichung zu stellen. Im Einzelnen schlägt der Bundesrat vor, den Gesetzentwurf durch einen Absatz zu ergänzen, der vorschreibt, die Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel zu verbessern.

Die Bundesregierung stimmt diesem Vorschlag in ihrer Gegenäußerung nicht zu. Sie argumentiert, dass eine eigenständige Regelung zur Klimaanpassung nicht ohne weiteres in die derzeitige Systematik des Klimaschutzgesetzes passe. (chb/21.06.2021)

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