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25.11.2015 Petitionsausschuss — Ausschuss — hib 618/2015

Regelungen zum Versorgungsausgleich

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss sieht Änderungsbedarf bei den Regelungen zum Versorgungsausgleich geschiedener Ehepartner. In der Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben. Mit der Eingabe wird beantragt, auch nach Durchführung des Versorgungsausgleiches im Scheidungsverfahren „übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte nachträglich ausgleichen zu können“.

Zur Begründung ihres Ansinnens weist die seit 1985 geschiedene Petentin auf ihre persönliche Situation hin. Demnach habe ihr geschiedener Ehemann während der Ehe ein Anrecht auf eine betriebliche Altersvorsorge erworben, welches bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden sei. Einem Antrag der Petentin auf Abänderung des Versorgungsausgleiches sei der geschiedene Ehemann entgegengetreten, mit dem Verweis, dass die Entscheidung nicht nachträglich geändert werden könne.

Wie aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses hervorgeht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 24. Juli 2013 in der Tat geurteilt, dass Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, die aufgrund des vor dem 1. September 2009 geltenden Rechts ergangen sind, nicht geändert werden dürfen, um nachträglich ein Anrecht eines Ehegatten auszugleichen, das bisher verschwiegen, vergessen oder aus anderen Gründen nicht berücksichtigt worden war. Weiterhin habe der BGH festgestellt, dass ein solches Anrecht nicht nachträglich schuldrechtlich ausgeglichen werden könne. In der Vorlage heißt es weiter, das BMJV beobachte die Entwicklung des Versorgungsausgleichsrechts auch unter diesem Aspekt, sehe aber zumindest keinen unmittelbaren gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Aus Sicht des Petitionsausschusses ist hingegen die Argumentation der Petentin nachvollziehbar, dass in dem Falle eine Missbrauchsmöglichkeit besteht, die vom Gesetzgeber behoben werden sollte. „Die bestehende Rechtslage privilegiert ein Verhalten, vorhandene Anrechte zu verschwiegen, in der Hoffnung, dass dies im Scheidungsverfahren womöglich nicht auffällt und nachträglich nicht mehr korrigiert werden kann“, urteilen die Abgeordneten.

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