Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung
Berlin: (hib/STO) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ (18/4097) ist am Montag, dem 23. März, Gegenstand einer öffentlichen Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses. Zu der Veranstaltung, die um 14.00 Uhr im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus (Raum 3.101) beginnt, werden sieben Sachverständige erwartet. Interessierte Zuhörer werden gebeten, sich mit Namen und Geburtsdatum bis zum 19. März beim Ausschuss anzumelden (innenausschuss@bundestag.de).
Ziel des Gesetzentwurfs ist es der Vorlage zufolge, einerseits die Rechtsstellung von Ausländern zu stärken, die auch ohne einen rechtmäßigen Aufenthalt „anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben“ oder schutzbedürftig sind. Andererseits zielt der Gesetzentwurf darauf ab, „verstärkt den Aufenthalt von Personen, denen unter keinem Gesichtspunkt ein Aufenthaltsrecht“ in Deutschland zusteht, zu beenden und ihre Ausreisepflicht gegebenenfalls auch zwangsweise durchzusetzen.
So soll eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung geschaffen werden, um durch die Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus „nachhaltige Integrationsleistungen“ zu honorieren, die ein geduldeter Ausländer auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt erbracht hat. Auch soll die Möglichkeit erleichtert werden, gut integrierten jugendlichen oder heranwachsenden Geduldeten legalen Aufenthalt zu gewähren.
Ferner soll für das deutsche „Resettlement-Programm“ zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden nach dem Abschluss seiner Pilotphase eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen werden. Schutzbedürftigen Resettlement-Flüchtlingen werde damit in Deutschland eine dauerhafte Lebensperspektive geboten, heißt es in der Vorlage. Zudem werde im Bereich des humanitären Aufenthaltsrechts „eine deutliche Verbesserung des Aufenthaltsrechts für die Opfer von Menschenhandel realisiert“. Darüber hinaus werde die Rechtsstellung von subsidiär Geschützten und Resettlement-Flüchtlingen weiter an die von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen angeglichen.
„Grundlegend neu geordnet“ werden soll mit dem Gesetzentwurf das Ausweisungsrecht. An die Stelle des bisherigen dreistufigen Ausweisungsrechts soll die Ausweisung „als Ergebnis einer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durchgeführten Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteressen“ treten. Verschiedene Rechtsänderungen sollen daneben den „Vollzug aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen bei Ausländern“ verbessern, „denen unter keinem Gesichtspunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht“. Dazu gehört eine Anpassung der Regelung zur Identitätsklärung an die technischen Entwicklungen, indem „unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wird, Datenträger eines Ausländers auszulesen“. In diesem Zusammenhang soll auch eine Rechtsgrundlage für die Abfrage von notwendigen Zugangsdaten bei Telekommunikationsdienstleister im Gesetz verankert werden.
Vorgesehen ist laut Vorlage zudem die Neuregelung eines sogenannten Ausreisegewahrsams von wenigen Tagen anstelle der „Kleinen Sicherungshaft“, wenn der Termin der Abschiebung konkret bevorsteht. Schließlich soll klargestellt werden, „dass die Haftanordnung auch bei einem Scheitern der Abschiebung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt bleibt, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung weiterhin vorliegen“.
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