+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

27.04.2015 Wirtschaft und Energie — Gesetzentwurf — hib 217/2015

Weiterverwendung von Informationen

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes (18/4614) eingebracht. Damit wird eine Richtlinienänderung der Europäischen Union umgesetzt. Die Möglichkeiten für Wirtschaftsunternehmen, Informationen des öffentlichen Sektors für gewerbliche Zwecke weiterzuverwenden, sollen verbessert werden. Wie es in der Begründung des Entwurfs heißt, geht es um die vorwiegend digitale Nutzung von Inhalten vor allem durch kleine aufstrebende Unternehmen und insbesondere auch um die Schaffung von Arbeitsplätzen. Von der Richtlinie werde ein breites Spektrum an Informationen erfasst, etwa aus den Bereichen Soziales, Wirtschaft, Recht, Geografie, Wetter, Tourismus, Geschäftsleben Patentwesen und Bildung, schreibt die Regierung, die aber andererseits darauf hinweist, dass das Gesetz nicht in die Informationsfreiheitsgesetze von Bund und Ländern eingreife. Wie es weiter heißt, wird neben der Einführung des Grundsatzes der Weiterverwendung auch klargestellt, dass Informationen öffentlicher Stellen, die nach bundesrechtlichen Zugangsregelungen wie dem Informationsfreiheitsgesetz zugänglich gemacht werden, ohne Weiteres weiterverwendet werden können.

Das Gesetz wird außerdem auf öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive ausgeweitet. Diese Institutionen würden wertvolles Material sammeln, das weiterverwendet werden könne.

Marginalspalte