+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

10.06.2015 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 291/2015

Speicherung von Vorratsdaten

Berlin: (hib/SCR) In der Bundesrepublik sollen künftig wieder Telekommunikationsverkehrsdaten sämtlicher Bürger verdachtsunabhängig gespeichert werden. Nun liegt auch der Gesetzentwurf der Regierungskoalition (18/5088) vor. Die Bundesregierung hatte einen annähernd gleichlautenden Entwurf bereits dem Bundesrat zugeleitet. Demnach sollen Telekommunikationsunternehmen, Internetprovider und andere Zugangsanbieter verpflichtet werden, sogenannte Verkehrsdaten zehn Wochen lang zu speichern. Standortdaten, die bei der Nutzung von Mobildiensten anfallen, sollen vier Wochen lang gespeichert werden. Der Gesetzentwurf soll am Freitag in erster Lesung beraten werden. Auch ein Antrag der Fraktion Die Linke (18/4971) zum selben Thema steht auf der Tagesordnung.

Unter Verkehrsdaten werden laut dem Gesetzentwurf jene Daten verstanden, die bei der Telekommunikation anfallen, zum Beispiel die Rufnummern bei der Telefonie, die im Internet genutzte IP-Adresse oder der Standort, wenn ein Mobilgerät für beispielsweise den Versand einer SMS genutzt wird. Ausgenommen sind Daten zur E-Mail-Kommunikation. Nicht gespeichert werden zudem die Inhalte der Kommunikation.

Begründet wird das Vorhaben damit, dass Verkehrsdaten bei der Aufklärung schwerer Straftaten und bei der Gefahrenabwehr ein „wichtiges Hilfsmittel“ seien. Da derzeit keine Speicherpflicht existiere und Anbieter Verkehrsdaten, zum Beispiel für Abrechnungszwecke, unterschiedlich lang vorhielten, bestehe eine „Lücke bei der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr“. Dies sei mit der „Bedeutung, die einer effektiven Strafverfolgung zukommt, nur schwer zu vereinbaren“, heißt es in dem Entwurf.

Ein 2007 in Kraft getretenes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung hatte das Bundesverfassungsgericht 2010 für verfassungswidrig erklärt. Die für das alte Gesetz grundlegende EU-Richtlinie wurde 2014 vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärt. Um die Vorgaben seitens des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes umzusetzen, seien nun eine deutlich kürzere Speicherfrist - im alten Gesetz waren es sechs Monate - und ein enge Begrenzung der Zugriffsmöglichkeiten seitens staatlicher Behörden vorgesehen, heißt es in der Begründung. So sieht der Gesetzentwurf vor, dass auf die verpflichtend zu speichernden Daten im Allgemeinen nur bei Ermittlungen zu schweren Straftaten, etwa Terrorismus und Kinderpornographie, und nach Vorlage bei einem Richter zugegriffen werden darf. Die Erstellung von Bewegungsprofilen aufgrund von Standortdaten soll ausschlossen sein. Daten von Berufsgeheimnisträgen, zum Beispiel Rechtsanwälten, sollen zwar gespeichert, aber nicht verwendet werden dürfen.

Der Gesetzentwurf zieht zudem vor, einen neuen Straftatbestand der Datenhehlerei einzuführen. Demnach soll bestraft werden können, wer anderen illegal beschaffte, nichtöffentliche Daten zugänglich macht. Ausnahmen sind unter anderem für den Ankauf von Steuerdaten durch Finanzbehörden vorgesehen.

Marginalspalte