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09.09.2015 Petitionsausschuss — Ausschuss — hib 445/2015

Novellierung beim Maßregelvollzug

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss unterstützt die Bemühungen um eine Novellierung der in Paragraf 63 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelten Unterbringung von Straftätern in psychiatrischen Krankenhäusern. In der Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine Petition mit der Forderung nach einer Reform der strafrechtlichen Vorschriften über die Unterbringung in psychiatrischen Krankenhäusern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.

Wie aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses hervorgeht, erwägt auch die Bundesregierung „aufgrund der kontinuierlich steigenden Zahl von Personen, die in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß Paragraf 63 StGB untergebracht sind, und der Diskussion um aktuelle Fälle eine Novellierung der Regelungen“. Dabei gehe es insbesondere um die Fragen, inwieweit die Verhängung der Maßregel stärker auf gravierende Fälle beschränkt, wie die Unterbringung für weniger schwerwiegende Fälle zeitlich limitiert und wie die prozessuale Sicherung ausgebaut werden können, um unverhältnismäßig lange Unterbringungen zu vermeiden, heißt es in der Vorlage.

Weiter wird darauf verwiesen, dass laut einem Vorschlag der zuständigen Bund-Länder-Arbeitsgruppe Unterbringungen vor allem in solchen Fällen vermieden werden sollen, in denen vom Betroffenen lediglich als nicht schwer einzustufende wirtschaftliche Schäden drohen. Zudem soll dem Vorschlag nach die bloße Gefahr wirtschaftlicher Schäden eine sehr lange Unterbringung nicht mehr rechtfertigen. Geplant sei weiterhin, alle Untergebrachten nach Paragraf 63 StGB in kürzerer Abfolge von externen und jeweils wechselnden Gutachtern begutachten zu lassen.

Die in der Petition zusätzlich erhobene Forderung, wonach die Betroffenen auf Antrag den Rest der Unterbringung nach Paragraf 63 StGB in der Sicherungsverwahrung statt in einem psychiatrischen Krankenhaus verbringen können, da „Sicherungsverwahrten mehr Rechte zustünden als den in psychiatrischen Krankenhäusern Untergebrachten“, lehnt die Bundesregierung ab. Sie verweist darauf, dass bereits die materiell-rechtlichen Anordnungsvoraussetzungen vor allem im Hinblick auf die Schuldfähigkeit und deren Eingangsmerkmal gemäß Paragraf 20 StGB völlig verschieden seien. Eine eventuell aufgrund unterschiedlicher Ausgestaltung der Unterbringungsmöglichkeiten notwendige gesetzliche Änderung der Vollzugsgesetze liege in der Gesetzgebungskompetenz der Länder, heißt es weiter.

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