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06.06.2016 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 335/2016

Aggression als Tatbestand des Völkerrechts

Berlin: (hib/PST) Eine internationale Einigung auf einen neuen völkerrechtlichen Straftatbestand der Aggression soll in nationales Recht umgesetzt werden. Dazu dient ein Gesetzentwurf (18/8621), den die Bundesregierung an den Bundestag weitergeleitet hat. Wie sie darin schreibt, sei es den Vertragsstaaten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs auf der Überprüfungskonferenz in Kampala gelungen, sich auf eine Definition des Tatbestands der Aggression zu einigen. Dies stelle „einen historischen Durchbruch auf dem Weg zur Ausübung der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs über das Verbrechen der Aggression gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2000 II S. 1393, 1394) dar“.

Deutschland habe die Änderungen von Kampala als einer der ersten Vertragsstaaten ratifiziert, schreibt die Bundesregierung weiter. Mit der angestrebten Gesetzesänderung wolle man nun dem Grundsatz der Komplementarität nach dem Römischen Statut gerecht werden. Dieser besagt, dass die einzelnen Staaten völkerrechtliche Verbrechen zu verfolgen haben. Nur wenn ein Staat diese Aufgabe nicht ernsthaft wahrnimmt, kann der Internationale Strafgerichtshof tätig werden.

Deshalb soll in das deutsche Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) ein neuer Straftatbestand der Aggression eingefügt werden, der die bisherigen Paragrafen 80 (Vorbereitung eines Angriffskrieges) und 80a (Aufstacheln zum Angriffskrieg) des Strafgesetzbuches (StGB) ersetzen soll. „Die Formulierung des Tatbestands und der Bedingungen für dessen Verfolgung“, schreibt die Bundesregierung, „sollen in enger Anlehnung an die Beschlüsse von Kampala und das zugrundeliegende Völkergewohnheitsrecht erfolgen“.

Dazu soll ins VStGB ein neuer Abschnitt 3 „Verbrechen der Aggression“ eingefügt werden, in dem es heißt: „Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.“ Mit Strafe bedroht wird auch die Planung, Vorbereitung und Einleitung eines Angriffskrieges.

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