+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

09.06.2017 Inneres — Antwort — hib 364/2017

Straftaten mit dem Angriffsziel Moschee

Berlin: (hib/STO) Für das erste Quartal dieses Jahres sind mit Stand vom 15. Mai insgesamt 15 politisch motivierte Straftaten mit dem Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“ erfasst worden. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (18/12535) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Islamfeindlichkeit und antimuslimische Straftaten im ersten Quartal 2017“ (18/12319) hervor.

Wie die Regierung darin ausführt, stellen „Anschläge auf Moscheen, Moscheevereine oder sonstige islamische Einrichtungen“ ebenso wie die „Schändung von Moscheen“ kein eigenständiges Delikt dar. Vielmehr würden durch einen Anschlag beziehungsweise eine Schändung - je nach den Umständen des konkreten Einzelfalles - unterschiedliche Straftatbestände verwirklicht.

„Im Rahmen der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden alle in Tateinheit oder natürlicher Handlungseinheit begangenen Taten ausschließlich zahlenmäßig und nur bei dem Straftatbestand gezählt, der die höchste Strafandrohung aufweist“, heißt es in der Vorlage weiter. Demzufolge ließen sich aus der PKS solche Straftaten systembedingt nicht herausfiltern. Hingegen erfolge im Rahmen des „Kriminalpolizeilichen Meldedienstes - Politisch Motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) eine Kategorisierung der Taten nach Themenfeldern. Zudem habe das Bundeskriminalamt (BKA) in seiner Zentraldatei Lapos Angriffsziele katalogisiert, „die bei der dortigen statistischen Erfassung nach Bewertung des von den Ländern zu jeder Tat mitgeteilten Kurzsachverhaltes eingegeben werden“. Der BKA-interne Lapos-Begriff für das Angriffsziel „Religionsstätte/Moschee“ gelte nur für Moscheen selbst. Sonstige Stätten der Religionsausübung, Moscheevereine oder islamische Einrichtungen seien nicht enthalten.

Marginalspalte