FDP-Gesetzentwurf zu Familiennachzug
Berlin: (hib/STO) Der Familiennachzug zu subsidiär schutzberechtigten Flüchtlingen in Deutschland soll nach den Willen der FDP-Fraktion grundsätzlich für weitere zwei Jahre ausgesetzt, aber zugleich für verschiedene Ausnahmefälle wieder zugelassen werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Fraktion (19/425) zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vor, der in dieser Woche erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht.
Darin verweist die Fraktion darauf, dass der Familiennachzug für subsidiär Geschützte im Jahr 2016 mit dem sogenannten „Asylpaket II“ bis zum 16. März dieses Jahres ausgesetzt wurde. Während die Kapazitäten zur Integration weiterhin angespannt seien und durch einen Familiennachzug der Angehörigen subsidiär Schutzbedürftiger zusätzlich stark belastet würden, stelle für die Betroffenen die Wartezeit bis zu einer Zusammenführung der Familie bereits jetzt eine große Härte dar.
Wie die Fraktion ausführt, bringt die Einschränkung der allgemeinen Regelungen zum Familiennachzug für weitere zwei Jahre für die Betroffenen eine „erhebliche Belastung“ mit sich, „da sie nun in der Regel mindestens vier Jahre warten müssen, bis die familiäre Lebensgemeinschaft wiederhergestellt werden kann“. Dies sei „gerade im Verhältnis zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ein langer Zeitraum“.
Die vorgesehenen Ausnahmefälle sollen laut Vorlage unter anderem Konstellationen erfassen, „in denen es den betroffenen Personen nicht mehr zumutbar ist, länger auf den Familiennachzug zu warten“. Dies könne „aufgrund eines individuellen Härtefalls für die Person, zu welcher der Zuzug nach Deutschland erfolgen soll, oder für die nachzugsberechtigten Personen oder aufgrund einer Verschlechterung der humanitären Lage im Aufenthaltsstaat und einer daraus folgenden Gefahr von Leib, Leben und Freiheit der nachzugsberechtigen Personen der Fall sein“.
Da der Familiennachzug „aufgrund der großen integrationspolitischen Herausforderungen in Deutschland beschränkt wird“, ist es der Fraktion zufolge „nur konsequent“, einen Familiennachzug ferner in den Fällen zu erlauben, in denen der Integrationsaufwand voraussichtlich gering sein wird. „Dies ist zum einen in den Fällen anzunehmen, in denen die Person, zu welcher der Nachzug erfolgt, den Lebensunterhalt sowohl für sich als auch die nachzugsberechtigten Personen sichern kann. Darüber hinaus sollte ein Nachzug aber auch erlaubt werden, wenn die Person, zu welcher der Nachzug erfolgt, sich in die Lebensverhältnisse in Deutschland integriert hat“.
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