Qualitätssicherung in Kindschaftsverfahren
Berlin: (hib/mwo) Die Anwendung des Verfahrensrechts in Kindschaftsverfahren obliegt allein den unabhängigen Gerichten. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/9195) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/8638). Das Gericht bestimme in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens den für das Kind persönlich und fachlich geeigneten Verfahrensbeistand. Wie es weiter heißt, hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in den Jahren 2016/2017 die umfassende Reform des familiengerichtlichen Verfahrens aus dem Jahr 2009 evaluiert. In diesem Rahmen sei auch das Institut des Verfahrensbeistands in einer breit angelegten Praxisbefragung untersucht worden, unter anderem auch die Frage der Qualifikation des Verfahrensbeistands. Die Studie habe ergeben, dass aus Sicht der befragten Richterinnen und Richter bei der Auswahl des Verfahrensbeistands das Verhalten und Auftreten des Verfahrensbeistands im Verfahren, die Erfahrung in der Zusammenarbeit sowie psychologische Kenntnisse des Verfahrensbeistands eine wichtige Rolle spielen.
Thema der Anfrage war die Qualitätssicherung bei Kindschaftsverfahren. Die Kinderkommission des Bundestages hatte in einer Stellungnahme vom 9. November 2018 Probleme in der Familiengerichtsbarkeit festgestellt, und die Fragesteller wollten unter anderem wissen, ob die Bundesregierung Handlungsbedarf bei den Qualifikations- und Weiterbildungsanforderungen der an den Verfahren beteiligten Sachverständigen, Verfahrensbeiständen und Familienrichtern sieht.