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23.09.2019 Inneres und Heimat — Antwort — hib 1026/2019

Einbürgerung bei Nachfahren NS-Verfolgter

Berlin: (hib/STO) Das Brexit-Referendum im Jahr 2016 hat laut Bundesregierung in Großbritannien zu einem „sprunghaften Anstieg von (Wieder-)Einbürgerungsanträgen nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) vor allem durch Abkömmlinge von NS-Verfolgten geführt“. Wie aus der Antwort der Bundesregierung (19/12966) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/12435) hervorgeht, stieg die Zahl dieser Anträge von 684 im Jahr 2016 auf 1.557 im Folgejahr. Im Jahr 2018 lag sie bei 1.506 und im laufenden Jahr bis Juni bei 1.176.

Im Zusammenhang damit wurden der Antwort zufolge auch vermehrt Einbürgerungsbegehren geltend gemacht, die nicht von Artikel 116 Absatz 2 GG oder einfachgesetzlichen Wiedergutmachungsregelungen gedeckt sind. Nach Artikel 116 Absatz 2 GG sind „frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge“ auf Antrag wieder einzubürgern.

Der Antwort zufolge ist aus Anlass der im Zusammengang mit dem „Brexit“-Referendum geltend gemachten Einbürgerungsbegehren, die nicht durch Artikel 116 Absatz 2 GG erfasst sind, innerhalb der Bundesregierung geprüft worden, ob über eine Erlasslösung von 2012 hinaus „heute noch nachwirkende staatsangehörigkeitsrechtliche Folgen bestehen, die einer generellen Regelung bedürfen“. Im Ergebnis dieser Prüfung weitet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat laut Vorlage bestehende erleichterte Einbürgerungsmöglichkeiten „im Rahmen einer umfangreichen Erlasslösung, die am 30. August 2019 in Kraft gesetzt worden ist, erheblich aus“. Danach werden den Angaben zufolge unter anderem auch die Abkömmlinge einbezogen, „deren maßgeblicher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen in das Ausland emigriert ist, dort eine andere Staatsangehörigkeit angenommen und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat“.

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