Cloud-Dienste externer Anbieter
Berlin: (hib/STO) Sofern die Bundesregierung für die Verarbeitung personenbezogener Daten externe Anbieter von Cloud-Diensten in Anspruch nimmt, stellt sie dabei nach eigenen Angaben die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch den Abschluss von Vereinbarungen nach Kapitel IV der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sicher. Unabhängig davon sei es gemäß Artikel 57 DSGVO „die Aufgabe der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden, die Anwendung der Datenschutzgrundverordnung zu überwachen und durchzusetzen“, führt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/19444) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/17833) weiter aus.