Ausführungen zum Flughafenasylverfahren
Berlin: (hib/STO) Um das sogenannte Flughafenasylverfahren geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/19449) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/17530). Danach wird im Rahmen des Flughafenverfahrens das Asylverfahren vor der Einreise im Transitbereich des Flughafens durchgeführt, soweit entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind. Diese Möglichkeiten bestehen aktuell laut Vorlage an den Flughäfen Frankfurt/Main, Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, München und Hamburg.
Das Flughafenverfahren und die damit verbundene Durchführung des Asylverfahrens im Transitbereich stelle „grundsätzlich weder Freiheitsentziehung noch Haft dar“, führt die Bundesregierung ferner aus. Die Dauer eines Flughafenasylverfahrens belaufe sich bei Ausschöpfung aller asylrechtlichen Fristen auf maximal 19 Tage. Gemäß Aufenthaltsgesetz bedürfe der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich des Flughafens oder in einer entsprechenden Unterkunft spätestens 30 Tage nach Ankunft der richterlichen Anordnung.
Zur „Wahrung der dem Asylsuchenden im Flughafenasylverfahren eingeräumten Rechte“ wird jeder Asylsuchende den Angaben zufolge durch die Bundespolizei mittels des Vordruckes „Merkblatt für Asylsuchende im Flughafenverfahren (inkl. Fremdsprachen)“ darüber belehrt, dass ihm eine asylrechtskundige Beratung zusteht. Diese werde fast ausnahmslos von den Betroffenen in Anspruch genommen. Es erfolge in allen Fällen eine Information des Rechtsbeistandes noch am betreffenden Tag durch die Bundespolizei oder durch einen vor Ort befindlichen Mitarbeiter des Sozialdienstes. Eine Liste mit Rechtsanwälten für asylrechtliche Beratung sei bei den Bundespolizeidienststellen vorhanden.
Asylsuchenden im Flughafenasylverfahren stehe es jederzeit frei, ihren gestellten Asylantrag zurückzunehmen, heißt es in der Antwort weiter. Darüber hinaus informiere das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) abgelehnte Asylbewerber mit jedem ablehnenden Asylbescheid schriftlich über die Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise. Strebe eine Person die Einreise nach Deutschland trotz der Ablehnung des Asylantrags an, prüfe die Bundespolizei das Vorliegen der Einreisevoraussetzungen. Liegen sie nicht vor, betreibe die Bundespolizei „die Zurückweisung nach den Bestimmungen des Aufenthalts- und Asylrechts“.