Problematik des „racial profiling“
Berlin: (hib/STO) Um die Problematik des „racial profiling“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/19458) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/17268). Darin schrieb die Fraktion, von der Bundespolizei vorgenommene verdachtsunabhängige Kontrollen stünden seit Jahren in der Kritik. „Menschenrechtsorganisationen und antirassistische Initiativen werfen der Bundespolizei vor, sich des ,racial profiling' zu bedienen, also gezielt Menschen zu kontrollieren, die ihnen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - beispielsweise wegen der Hautfarbe, der Haarfarbe oder eines religiösen Symbols - verdächtig erscheinen“.
Wie die Fraktion weiter ausführte, kann die Bundespolizei nach Paragraf 22 Absatz 1a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) „zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise [...] in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen [...], soweit anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, [...] jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere oder Grenzübertrittspapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen“. Paragraf 23 Absatz 1 Nummer 3 BPolG verleihe der Bundespolizei die Befugnis, „im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise“ die Identität einer Person festzustellen.
Wie aus der Antwort der Bundesregierung hervorgeht, kam es im vergangenen Jahr zu insgesamt 253.546 Maßnahmen nach Paragraf 22 Absatz 1a und 2.264.400 Maßnahmen nach Paragraf 23 Absatz 1 Nummer 1 des Bundespolizeigesetzes. Die Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen lag den Angaben zufolge im Jahr 2019 bei 51, nachdem sie in den Vorjahren von 19 im Jahr 2016 über 23 im Jahr 2017 auf 44 im Jahr 2018 gestiegen war. Auf die Frage, wie viele der in diesen Jahren erfolgten Beschwerden als ganz oder teilweise berechtigt eingeschätzt wurden, verweist die Bundesregierung auf die Ergebnisse der Beschwerdeprüfungen. Danach wurden 119 als unbegründet eingestuft, vier als begründet und eine als teilweise begründet.