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05.06.2020 Inneres und Heimat — Antwort — hib 582/2020

Europäisches Reisegenehmigungssystem

Berlin: (hib/STO) Über die Einrichtung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (Etias) berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/19464) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/18339). Danach müssen von der Visumpflicht befreite Drittstaatenangehörige nach Einführung des „Etias“ für Kurzaufenthalte im Schengen-Raum eine Reisegenehmigung beantragen, „damit geprüft werden kann, ob mit ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden wäre“.

Der Antrag erfolgt den Angaben zufolge elektronisch über eine öffentliche Webseite oder eine Anwendung für Mobilgeräte. Der Antrag umfasse einen fest definierten Katalog personenbezogener Daten, der unter anderem üblicherweise auch in Reisepässen enthaltene Daten sowie Angaben zur Erreichbarkeit, zum Bildungsabschluss und zur derzeitigen Tätigkeit des Antragstellers (Berufsgruppe) umfasst. In Bezug auf die Reiseabsichten sei lediglich die Angabe des Mitgliedstaats des beabsichtigten ersten Aufenthalts erforderlich, die Anschrift des geplanten ersten Aufenthalts fakultativ. Nähere Angaben zum Reisezweck oder die Erfassung biometrischer Daten seien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgesehen.

Die Antragsdatensätze werden laut Vorlage im Etias-Zentralsystem zunächst automatisiert geprüft und mit bestimmten europäischen Datenbanken abgeglichen. Ergebe die automatisierte Bearbeitung keinen Treffer, erteile das Etias-Zentralsystem automatisch eine Reisegenehmigung und benachrichtige den Antragsteller. „Demgegenüber werden die Anträge im Trefferfall nach Überprüfung durch die Etias-Zentralstelle an die nationale Etias-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats weitergeleitet und dort - gegebenenfalls nach Konsultation weiterer Stellen - abschließend geprüft und entschieden“, heißt es in der Antwort weiter.

Eine erteilte Reisegenehmigung ist bis zu drei Jahre gültig, wie die Bundesregierung ferner ausführt. An der Außengrenze würden zusätzlich zum Vorhandensein der Etias-Reisegenehmigung „die üblichen Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengener Grenzkodex geprüft“. Der Besitz einer Etias-Reisegenehmigung sei nicht gleichbedeutend mit einer Einreisegestattung.

Bereits in Kraft getreten ist den Angaben zufolge die sogenannte Etias-Verordnung der EU. Davon zu unterscheiden sei der von der Kommission zu bestimmende Zeitpunkt, zu dem das Etias seinen Betrieb aufzunehmen hat. Das europäische Zentralsystem solle nach derzeitigen Planungen im 1. Quartal 2023 in den Wirkbetrieb gehen.

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