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17.06.2020 Gesundheit — Anhörung — hib 629/2020

Sorge vor Fremdbestimmung in der Pflege

Berlin: (hib/PK) Behindertenfachverbände sehen die geplante Neuregelung der Intensivpflege grundsätzlich positiv, sorgen sich aber um das Selbstbestimmungsrecht der Patienten. Die Verbände machten am Mittwoch in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages über den Gesetzentwurf (19/19368) der Bundesregierung deutlich, dass die Patienten selbst darüber befinden müssten, wo sie versorgt werden. Begrüßt wird die Entlastung durch die Reduzierung des Selbstkostenanteils. Die Sachverständigen äußerten sich in schriftlichen Stellungnahmen.

Die Reform soll eine bessere Versorgung ermöglichen und zugleich Fehlanreize beseitigen und Missbrauch verhindern. Der Gesetzentwurf sieht einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege vor. Die außerklinische Intensivpflege kann in Pflege- und Behinderteneinrichtungen, in Intensivpflege-Wohneinheiten, zu Hause oder auch in Schulen, Kindergärten oder Werkstätten erbracht werden. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) soll prüfen, ob die Versorgung sichergestellt werden kann.

Die fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung äußerten sich besorgt. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege bleibe für Menschen mit Intensivpflegebedarf nicht uneingeschränkt erhalten. Dem Wunsch nach Betreuung im eigenen Haushalt werde nur entsprochen, wenn die häusliche Versorgung „tatsächlich und dauerhaft“ sichergestellt werden könne. Sei dies aufgrund des Pflegekräftemangels nicht der Fall, sei der Anspruch von Versicherten mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege faktisch wertlos.

Der Bundesverband Schädel-Hirnpatienten in Not erklärte hingegen, die anhaltende Kritik, wonach das Wahlrecht der Versicherten beim Ort der Versorgung aufgehoben werde, sei unberechtigt. Ausdrücklich lasse der Entwurf eine häusliche Intensivpflege unter Beachtung der individuellen Zumutbarkeit und Möglichkeiten zu.

Auch die Bundespflegekammer verwies auf die seit dem Referentenentwurf vorgelegten Änderungen hinsichtlich des Wahlrechtes. Es solle nun nicht mehr geprüft werden, ob der Wunsch nach häuslicher Versorgung angemessen sei. Allerdings seien in strittigen und unklaren Situationen nicht der Wunsch des Betroffenen ausschlaggebend, sondern die Ergebnisse aus der Begutachtung des MDK.

Der MDK sieht den Zeitpunkt für die vorgesehene Überprüfung als problematisch an. Der MDK könne keine Feststellung über die medizinische und pflegerische Versorgung treffen, wenn diese noch gar nicht erbracht werde. Dieser Ansatz einer prospektiven Prüfung sei mit großen Unsicherheiten behaftet. Sinnvoll sei es, zunächst festzustellen, ob die medizinischen Voraussetzungen für eine außerklinische Intensivpflege vorliegen und später die Versorgung am Leistungsort zu prüfen.

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