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Arbeit

Kein einheitliches Urteil zu „Bagatellkündigungen“

Um Kündigungsschutz bei Bagatelldelikten geht es im Ausschuss für Arbeit und Soziales

Um Kündigungsschutz bei Bagatelldelikten geht es im Ausschuss für Arbeit und Soziales (© dpa)

Bei der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Thema Bagatellkündigungen haben die Sachverständigen die derzeitige Rechtsprechung und die Gesetzentwürfe der Fraktionen der SPD (17/648) und der Linken (17/649) sowie den Antrag der Grünen-Fraktion (17/1986) sehr unterschiedlich bewertet. Der Einzelsachverständige Prof. Dr. Gregor Thüsing sah die „Abwägung im Einzelfall“ bei der Rechtsprechung „gut aufgehoben“, etwa bei der Frage, ob einer Kündigung eine Abmahnung vorausgehen hätte müssen oder nicht. Für „gesetzgeberische Ergänzungen“ sieht er keinen Bedarf.

„Interessenabwägung im Einzelfall“

Auch Joachim Vetter vom Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit beschrieb, dass die „Interessenabwägung im Einzelfall“ das sei, was die Gerichte derzeit tun würden. Häufig würden Kündigungen für unwirksam erklärt, in den Medien würden jedoch häufig die Fälle genannt, wo die Kündigung bestätigt worden sei. „Wir sehen die Gesetzgebung als ausreichend an“, sagte auch Heribert Jöris vom Handelsverband Deutschland.

Dem widersprach Martina Perreng vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Sie habe nicht die Hoffnung, dass die Gerichte immer angemessen entscheiden würden und wünsche sich eine klarere Gesetzgebung. Bisher gelte meist der Grundsatz „Wer klaut, der fliegt“.

„150 veröffentlichte Fälle“

Der Einzelsachverständige Achim Klueß berichtete von 150 veröffentlichten Fällen von Kündigungen bei Bagatelldelikten. Fast immer sei eine Kündigung ohne vorangehende Abmahnung wirksam gewesen, „egal, wie lange jemand dabei war“ und unabhängig davon, wie geringfügig das entwendete Wirtschaftsgut gewesen sei.

Oft gebe es Kündigungen wegen Bagatelldelikten bei Mitarbeitern, die relativ alt und relativ lange dabei seien. Er habe den Verdacht, die Arbeitgeber wollten die Mitarbeiter loswerden.

„Verdachtskündigungen ein schwieriges Feld“

Ulrich Boudon von der Bundesrechtsanwaltskammer berichtete, dass so genannte Verdachtskündigungen ein „schwieriges Feld seien“. Als Beispiel nannten er eine Messerstecherei im Betrieb, bei der es zwei Verdächtige gebe. Wenn der Arbeitgeber alles getan habe, um den Fall aufzuklären, dann müsse er zur Not auch beiden kündigen dürfen.

Auch Heribert Jöris vom Handelsverband verteidigte Verdachtskündigungen. Gerade im Einzelhandel sei Vertrauen sehr wichtig, „jeder Euro geht durch die Hand der Mitarbeiter“. Bei Zweifeln müsse der Arbeitgeber kündigen dürfen. Wäre eine Kündigung bei Bagatelldelikten ohne vorherige Abmahnung nicht möglich, wäre das „ein Dammbruch“, sagte Jöris.

Faktische Beweislast beim Mitarbeiter

„Einmal klauen darf ich, käme bei den Menschen an“, sagte er. Er berichtete von Fällen, in denen Mitarbeiter Überraschungseier an Kinder verschenkten, sich bei Hunger Chips aus dem Regal und Blumenschmuck mit nach Hause genommen hätten. Diese Fälle bestärkten sie darin, dass nicht ohne Abmahnung fristlos gekündigt würden dürfe, hielt Martina Perreng vom DGB dagegen.

Der Einzelsachverständige Benedikt Hopmann wies darauf hin, dass Verdachtskündigungen immer die Möglichkeit enthielten, „dass derjenige es nicht war“. Die Beweislast liege faktisch beim Mitarbeiter, der nur noch eine Chance habe, wenn er nachweisen könne, dass er es nicht gewesen sei.

„Von Misstrauen geprägte Arbeitswelt“

Prof. Dr. Klaus Dörre berichtete von wachsendem Druck in einer zunehmend unsicheren und von Misstrauen geprägten Arbeitswelt. Echte Vertrauensverhältnisse gebe es immer seltener zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

„Wenn sie bei Bagatelldelikten gleich mit rechtlichen Aktionen reagieren, kann von einem Vertrauensverhältnis schon keine Rede mehr sein“, sagte er.

Liste der geladenen Sachverständigen

Deutscher Gewerkschaftsbund
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Hauptverband des Deutschen Einzelhandels
Bundesrechtsanwaltskammer
Bund der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit
Prof. Dr. Gregor Thüsing
Mona Frias-Rodriguez
Achim Klueß
Benedikt Hopmann
Prof. Dr. Klaus Dörre

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