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Europäische Union

Der Lissabon-Vertrag stärkt die Parlamente

EU-Flagge auf dem Reichstagsgebäude

EU-Flagge auf dem Reichstagsgebäude (DBT/Melde)

Mehr Rechte für die Parlamente: Das war das ambitionierte Ziel eines fast zehn Jahre dauernden EU-weiten Reformprozesses, an dessen Ende der Vertrag von Lissabon stand. Notwendig wurde die Reform, weil die demokratische Legitimation und der Erhalt der Handlungsfähigkeit der Europäischen Union infrage standen. Am 1. Dezember 2009 trat der Lissabon-Vertrag nach einer Änderung der EU- und EG-Grundlagenverträge in Kraft.

Regierungen entscheiden nicht mehr allein

„Der Lissabon-Vertrag stärkt sowohl die Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments als auch die der nationalen Parlamente“, hatte Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert das EU-Reformwerk zusammengefasst.

Europapolitische Entscheidungen werden dadurch nicht mehr allein von den Regierungen getroffen, sondern bedürfen der Zustimmung der nationalen Parlamente. Durch Stellungnahmen, mit denen sich der Bundestag zu EU-weiten Gesetzesvorhaben positioniert, wird die Bundesregierung an Wertungen und Einschätzungen gebunden.

Beteiligungsrechte des Bundestages

In Deutschland sind diese Rechte in Artikel 23 des Grundgesetzes festgeschrieben. Weicht die  Regierung von den Vorgaben des Bundestages ab, dann muss sie sich gegenüber dem Parlament rechtfertigen. Näher erläutert werden die Beteiligungsrechte des Bundestages und Bundesrates in den sogenannten Begleitgesetzen (16/13923, 16/13924, 16/13925, 16/13926).

Die Begleitgesetze verpflichten die Bundesregierung nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags unter anderem dazu, vor jeder Übertragung von Kompetenzen auf die EU-Ebene das Parlament zu befragen.

Subsidiaritätskontrolle und Frühwarnsystem

Aufgrund der Informationspflicht müssen die EU-Organe alle Entwürfe von europäischen Gesetzgebungsakten den Parlamenten der Mitgliedstaaten vorlegen.

Durch die Verbesserung der Subsidiaritätskontrolle mithilfe eines „Frühwarnsystems“ wurde den nationalen Parlamenten das Recht eingeräumt, EU-Gesetzgebung durch begründete Stellungnahmen abzulehnen, wenn die beabsichtigte Wirkung auch mit einem nationalen Gesetz erreicht werden kann.

Konferenz der nationalen Europaausschüsse

Stimmen ein Drittel der Parlamente der EU-Mitglieder dieser Ansicht zu, muss die EU-Kommission ihren Vorschlag überprüfen. Der Widerspruch von einem Viertel der Parlamente hingegen reicht aus, wenn die Kommission Gesetzesvorhaben in den Bereichen Justiz und Innenpolitik durchsetzen will.

Das macht eine bessere Vernetzung der Europaausschüsse und -politiker der Mitgliedstaaten erforderlich, die sich in der gemeinsamen Konferenz der nationalen Europaausschüsse (COSAC) regelmäßig treffen. (eis/05.12.2013)

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