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Parlament

Lammert gibt Antrag der Staatsanwaltschaft statt

Innenansicht aus dem Jakob-Kaiser-Haus

Innenansicht aus dem Jakob-Kaiser-Haus (DBT/Fischer)

Bundestagspräsident Norbert Lammert hat der Staatsanwaltschaft Hannover am Mittwoch, 19. Februar 2014, die Erlaubnis erteilt, Computer und Speichermedien sowie andere Gegenstände des ehemaligen Abgeordneten Sebastian Edathy sicherzustellen und zu durchsuchen. Der Bundestagspräsident folgt damit einer einstimmigen Empfehlung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung.

Ebenfalls auf einstimmige Empfehlung des mit Abgeordneten aller Fraktionen besetzten Ausschusses erfolgt die Genehmigung unter folgenden Auflagen:

  • „Die Durchsuchung der Büroräume des ehemaligen Mitglieds des Deutschen Bundestages Sebastian Edathy, die nunmehr von einer anderen Abgeordneten genutzt werden, wird untersagt.
  • Beschlagnahmen, insbesondere von Computern, die von dem ehemaligen Mitglied des Deutschen Bundestages Sebastian Edathy genutzt wurden, dürfen nur in Anwesenheit eines Vertreters oder einer Vertreterin des Präsidenten des Bundestages erfolgen.
  • Die auf beschlagnahmten Computern enthaltenen Daten sind zunächst, soweit technisch möglich in automatisierter Form, allein auf kinderpornografieverdächtige Bild- und Videodateien zu sichten.
  • Die Sichtung und Auswertung von beschlagnahmten elektronischen Daten darf nur in Anwesenheit einer Vertreterin oder eines Vertreters der Fraktion der SPD im Deutschen Bundestag erfolgen. Diese oder dieser kann der Öffnung und Auswertung einzelner Dateien widersprechen, soweit offensichtlich Daten der Fraktion oder rein parlamentarischen Inhalts betroffen sind.“

Der Beschluss des Amtsgerichts Hannover war der Bundestagsverwaltung am Dienstag, 18. Februar 2014, zugestellt worden. Bundestagspräsident Norbert Lammert hatte diesen und die gleichzeitig zugestellte Bitte der Staatsanwaltschaft, „einen Beschluss über die Genehmigung des Vollzugs des Beschlusses des Amtsgerichts Hannover vom 17.02.2014 herbeizuführen“, unverzüglich an den Geschäftsordnungsausschuss weitergeleitet, um möglichst rasch die gemäß Art. 40 Abs. 2 Grundgesetz erforderliche Entscheidung des Parlamentspräsidenten über das  Ersuchen der Staatsanwaltschaft zu treffen. In dem Anschreiben der Staatsanwaltschaft wird ausgeführt: „Sollten sich die gesuchten Gegenstände bereits nachvollziehbar nicht mehr in dem vorbezeichneten Abgeordnetenbüro befinden, würde es aus meiner Sicht ausreichen, die erbetene Genehmigung auf die ebenfalls in dem Beschluss des Amtsgerichts Hannover enthaltene Sicherstellung/Beschlagnahme erstrecken.“

Aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft sollen insbesondere Computer- und Speichermedien sichergestellt und durchsucht werden. Diese hatte die Bundestagsverwaltung, soweit die Geräte sich im früheren Büro von Herrn Edathy befanden, auf Bitten der Nachfolgerin von Herrn Edathy am Montag, 17. Februar 2014, aus diesem Büro geräumt und an einen sicheren Ort gebracht. Das war der Staatsanwaltschaft Hannover ebenfalls am Montag mitgeteilt worden.

Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, ein Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung habe der Staatsanwaltschaft Hannover am Dienstag, 11. Februar 2013 zugesagt, Räume des ehemaligen Abgeordneten Edathy zu versiegeln und Daten zu sichern, trifft nicht zu. Vielmehr hat ein Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung am 11. Februar 2013 in einem Telefonat mit der Staatanwaltschaft Hannover ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bundestagsverwaltung entsprechende Maßnahmen nur bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen ergreifen würde. An diesem Tag hatte sich die Bundestagsverwaltung an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Aufklärung gewandt, nachdem die Vorwürfe gegen Edathy öffentlich bekannt geworden waren, das entsprechende Schreiben der Staatsanwaltschaft aber noch nicht bei der Bundestagsverwaltung eingegangen war. (eh/19.02.2014)

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