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Geschichte

Unbürokratische Hilfe dank Artikel 112

Besucher vor dem Kunstwerk 49 von Dani Karavan. Auf Glasscheiben kann man Artikel 5 und 6 des Grundgesetzen lesen.

Das Grundgesetz erlaubt finanzielle Soforthilfen im Katastrophenfall. (DBT/Kohlmeier)

Überflutete Städte, zerstörte Verkehrswege, Menschen ohne Obdach: Als nach tagelangen Regenfällen im Mai und Juni 2013 die Flüsse vor allem im Süden und Osten Deutschlands über die Ufer traten, versprach Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel (CDU), den Hochwasseropfern „schnell und unbürokratisch“ unter die Arme zu greifen. Rund 500 Millionen Euro genehmigte die Bundesregierung wenig später als Soforthilfe.


„Notgroschen“ des Finanzministers

Doch woher nimmt eine Bundesregierung eigentlich aus dem Stand eine solch große Summe, die zuvor nicht im Haushaltsplan verzeichnet war? Das Grundgesetz hat eine Lösung parat: Für den Fall eines „unvorhersehbaren und unabweisbaren Bedürfnisses“ wie etwa einer Flutkatastrophe, die sofortiges Handeln in Form einer Nothilfe erfordert, erlaubt Artikel 112 dem Bundesfinanzminister „überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben“ zu tätigen.

Überplanmäßig sind Ausgaben, für die im Bundesetat zwar bereits Mittel vorgesehen waren, die aber den veranschlagten Betrag übersteigen. Außerplanmäßig werden hingegen Ausgaben genannt, die vorher im Haushalt nicht vorgesehen waren.

Keine Blankovollmacht

Die Verfassung ermächtigt den Finanzminister sogar, über- und außerplanmäßigen Ausgaben ohne die Zustimmung des Bundestages zu genehmigen. Das Parlament muss lediglich in Kenntnis gesetzt werden. Einen „Blankoscheck“ stellt das Grundgesetz der Regierung dennoch nicht aus: Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur dann erlaubt, wenn sie so eilbedürftig sind, dass die Zeit nicht ausreicht, vorher einen Nachtrags- oder Ergänzungshaushalt aufzustellen und vom Bundestag verabschieden zu lassen.

2013 genehmigte Finanzminister Dr. Wolfgang Schäuble (CDU) so neben der Soforthilfe für die Flutopfer unter anderem auch Finanzhilfen für Griechenland sowie Geld für die Aufnahme von Flüchtlingen aus Syrien. 

Nachtragshaushalt für „Aufbauhilfe“-Fonds

Keine außerplanmäßige Ausgabe war hingegen die Einrichtung des Sondervermögens „Aufbauhilfe“, mit dem Privathaushalten und Unternehmen geholfen und die Infrastruktur in den vom Hochwasser betroffenen Regionen wiederaufgebaut werden sollte.

Für den mit acht Milliarden Euro ausgestatteten Solidaritätsfonds (17/14078), den der Bundestag am 28. Juni 2013 beschloss, musste ein Nachtragshaushalt verabschiedet werden. (sas/24.11.2014)

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