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Parlament

Stimmzettelverfahren zur Sterbebegleitungsdebatte

Mit der benötigten Zweidrittelmehrheit hat sich der Bundestag am Freitag, 6. November 2015, dafür entschieden, über die vier vorliegenden Gesetzentwürfe (18/5373, 18/5374, 18/5375, 18/5376) zum Thema Sterbebegleitung im sogenannten Stimmzettelverfahren abzustimmen. Insgesamt haben 525 Abgeordnete dafür und 61 dagegen votiert.

Dieses – vom üblichen Ablauf abweichende – Verfahren wurde nötig, weil die Initiatoren der vier verschiedenen fraktionsübergreifenden Gesetzentwürfe sich nicht auf eine Reihenfolge für die Einzelabstimmung der Vorlagen einigen konnten, wie Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert zu Beginn der Sitzung sagte. Daraufhin habe man sich im Ältestenrat einvernehmlich darauf geeinigt, dem Parlament das Stimmzettelverfahren vorzuschlagen.

Alle vier Gesetzentwürfe auf dem Stimmzettel

Der Bundestagspräsident erläuterte in der Folge den Abgeordneten das Vorgehen entsprechend dem Stimmzettelverfahren. Im ersten Wahlgang, so Lammert, befänden sich alle vier Gesetzentwürfe auf dem Stimmzettel. Die Abgeordneten könnten nun entweder einen Gesetzentwurf ankreuzen, alle Entwürfe ablehnen oder sich zu allen Entwürfen enthalten. Die erforderliche Mehrheit für einen Entwurf sei erreicht, „wenn dieser mehr Ja-Stimmen als die anderen Vorlagen erhält, zuzüglich der Nein-Stimmen“.

Falls kein Entwurf die Mehrheit erhalte, werde es in einem zweiten Abstimmungsgang zu einer Abstimmung über die beiden bestplatzierten Gesetzentwürfe kommen. Auch hier werde das Stimmzettelverfahren zum Einsatz kommen, mit der Möglichkeit, einen der Gesetzentwürfe, Ablehnung beider Vorlagen oder Enthaltung zu beiden Vorlagen anzukreuzen, führte der Bundestagspräsident aus.

Kurzfristig vorgelegter Antrag

Sollte auch nach dem zweiten Wahlgang keiner der Gesetzentwürfe die erforderliche Mehrheit erhalten, müsse dann über den Entwurf mit dem besseren Ergebnis nach dem üblichen Verfahren namentlich abgestimmt werden. Für den Fall, dass der verbliebene Gesetzentwurf bei dieser namentlichen Abstimmung in zweiter Beratung nicht die Mehrheit erhalten sollte, entfiele entsprechend der Geschäftsordnung die dritte Beratung, sagte Lammert. Erhalte er die Mehrheit, folge sofort die dritte Beratung und die Schlussabstimmung.

Der kurzfristig vorgelegte Antrag mit der Forderung keine Neuregelungen zu verabschieden (18/6546), werde nur dann abgestimmt, „wenn keiner der vier Gesetzentwürfe eine Mehrheit erhalten hat“, sagte Lammert. (hau/06.11.2015) 

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