Regierung will die Regelbedarfssätze in der Grundsicherung anheben
Die Regelsätze in der Grundsicherung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) sollen sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2017 von 404 auf 409 Euro erhöhen. Die Grundsicherung für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren soll sich um 21 Euro erhöhen. Für Kinder bis zum 13. Lebensjahr soll er am deutlichsten, nämlich um 21 Euro auf 291 Euro monatlich steigen. Jugendliche ab 14 Jahre erhalten fünf Euro mehr (311 Euro). Für zwei erwachsene Leistungsempfänger in einer Wohnung soll der Regelsatz um vier Euro auf 368 Euro pro Person und Monat steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ermittlung von Regelbedarfen (18/9984) vor, den der Bundestag am Freitag, 21. Oktober 2016, in erster Lesung beraten und an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen hat.
Neue Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
Hintergrund der Neuregelung ist die Verpflichtung des Gesetzgebers bei Vorliegen einer neuen Einkommens-und Verbrauchsstichprobe, die Höhe der Regelbedarfe neu zu ermitteln. Für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen werden nach Angaben der Regierung nicht die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt und damit auch nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex zugrunde gelegt. Vielmehr werde vom Statistischen Bundesamt ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtige ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen.
Die Neufestlegung muss alle fünf Jahre erfolgen, wenn neue Daten über das Ausgabeverhalten der Haushalte in Deutschland vorliegen.
Neue Bedarfsstufe für Asylbewerber in Sammelunterkünften
Ebenfalls in erster Lesung beraten wird ein weiterer Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (18/9985). Hier sollen die Bedarfsstufen für Erwachsene neu strukturiert werden. Vorgesehen ist, im Asylbewerberleistungsgesetz wegen abweichender Bedarfslage eine gesonderte Bedarfsstufe für die Unterbringung in Sammelunterkünften zu schaffen. Die Anteile für Strom und Wohnungsinstandhaltungskosten werden aus den Bedarfssätzen für den notwendigen Bedarf ausgegliedert, da diese Leistungen als Sachleistungen erbracht werden.
Um die Aufnahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit durch anerkannte Asylbewerber zu fördern, soll eine Freibetragsregelung bei der Einkommensanrechnung für eine ehrenamtliche Tätigkeit eingeführt werden. (hau/che/21.10.2016)