Parlament

Ausführungsrichtlinien für Reisen gemäß § 17 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz-AbgG) in der Fassung vom 19. Januar 2017

1.    Grundsatz

(1)    Dienstreisen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages sind Reisen, die im originären parlamentarischen Interesse des gesamten Deutschen Bundestages liegen. Sie können in Form von Delegationsreisen (Nr. 2), Einzeldienstreisen (Nr. 3), Teilnahme an Reisen anderer Verfassungsorgane (Nr. 4) und Dienstreisen in sonstigen Fällen (Nr. 5) durchgeführt werden. Dienstreisen gemäß § 17 Abs. 1 AbgG bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten, bei einer Entscheidung über die Durchführung einer Delegationsreise wird das Präsidium beteiligt. Über die Dienstreisegenehmigungen entscheidet der Präsident im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel. Fraktionsreisen gelten nicht als Dienstreisen im Sinne von § 17 Abs. 1 AbgG.

(2)    Dienstreisen sind schriftlich zu beantragen und aussagekräftig zu begründen. Reiseanträge werden frühestens drei Monate vor dem geplanten Reiseantritt behandelt. Anträge auf Einzeldienstreisen sollen drei Wochen vor dem beabsichtigten Reisetermin gestellt werden. Anträge auf Delegationsreisen müssen zehn Tage vor der Präsidiumssitzung, in der über die Reise beraten werden soll, gestellt werden.

(3)    Für Dienstreisen sollen keine Sitzungstage in Anspruch genommen werden. Über Ausnahmen entscheidet der Präsident im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme der Parlamentarischen Geschäftsführung der jeweiligen Fraktionen.

(4)    Reisen zu den Institutionen der Europäischen Union nach Brüssel, Straßburg und Luxemburg gelten als genehmigte Dienstreisen. Die Parlamentarische Geschäfts¬führung der jeweiligen Fraktion ist zu informieren. Reisen an Sitzungstagen sind dem Präsidenten vorher anzuzeigen.

(5)    Reisen einzelner Abgeordneter im Inland finden in der Regel als Mandatsreisen und nicht als Dienstreisen statt.

(6)    Bei vom Präsidenten einberufenen außerordentlichen Sitzungen gilt die Reisegenehmigung vom Ausland zum Tagungsort und zurück als erteilt, sofern in der Einladung des Präsidenten ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. Eines Dienstreiseantrages bedarf es in solchen Fällen nicht.

2.    Delegationsreisen

(1)    Eine Delegationsreise ist eine gemeinsame Dienstreise von mindestens drei Mitgliedern eines vom Deutschen Bundestag eingesetzten Gremiums oder einer Parlamentariergruppe im gleichen Zeitraum und zum gleichen Ziel. 

(2)    Die maximale Delegationsstärke sowie der Delegationsschlüssel für die Reisen der Gremien (Ausschüsse, Kommissionen und sonstige Gremien) sowie der Parlamentariergruppen werden jeweils zu Beginn einer Wahlperiode vom Präsidium festgelegt. Kleinere Delegationen (zum Beispiel von Unterausschüssen) können im Einzelfall (insbesondere aus Kostengründen) vorgesehen werden. Die Gremien und die Parlamentariergruppen stellen sicher, dass das Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Möglichkeit im Haushaltsjahr, zumindest aber in der Wahlperiode ausgeglichen berücksichtigt wird.

(3)    Eine Entscheidung über die Genehmigung der Delegationsreise wird erst getroffen, wenn 

  • der Antrag mit Begründung und einem detaillierten Reiseprogrammentwurf vorliegt;
  • im Antrag das Reiseziel und der Reisezeitraum eindeutig benannt sind;
  • im Antrag die vorgesehenen Delegationsteilnehmer genannt sind;
  • bei der Inanspruchnahme von Tagen in Sitzungswochen die Parlamentarischen Geschäftsführungen der jeweiligen Fraktionen die Zustimmungen hierzu erteilt haben und
  • der Berichtspflicht bei vorangegangenen Reisen nachgekommen worden ist.

(4)    Delegationsreisen der Gremien
Delegationsreisen müssen in direktem Zusammenhang mit Beratungsgegenständen aus dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gremiums stehen. Bei einer gemeinsamen Delegationsreise verschiedener Gremien (z.B. zu themenübergreifenden Konferenzen) einigen sich die beteiligten Gremien über die Zusammensetzung der Delegation, deren maximale Stärke sich für diesen Fall um zwei Abgeordnete erhöht. Unterausschüsse dürfen maximal eine Auslandsdienstreise pro Haushaltsjahr durchführen. Gremien mit Ausnahme der Unterausschüsse können mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten in einer Wahlperiode bis zu zwei ihnen entsprechende ausländische Gremien einladen.

(5)    Delegationsreisen der Parlamentariergruppen
Bilaterale Parlamentariergruppen können im Verlauf einer Wahlperiode jeweils eine Delegationsreise in das Partnerland durchführen. Sie können mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten eine Einladung zu einem Gegenbesuch aussprechen.
Multilaterale Parlamentariergruppen können im Verlauf einer Wahlperiode zwei Delegationsreisen in die Partnerregion durchführen, davon höchstens eine im Kalenderjahr. Sie sollen bei jeder Delegationsreise mehrere Länder einbeziehen. Sie können mit vorheriger Genehmigung des Präsidenten bis zu zwei Einladungen zu Gegenbesuchen aussprechen, davon höchstens eine im Kalenderjahr.

3.    Einzeldienstreisen

(1)    Eine Einzeldienstreise ist die Reise einer/eines Abgeordneten in ihrer/seiner Eigenschaft als ordentliches oder stellvertretendes Mitglied eines vom Deutschen Bundestag eingesetzten Gremiums. Gemeinsame Reisen können für maximal zwei Abgeordnete als Einzeldienstreisen genehmigt werden. 

(2)    Das Genehmigungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein Antrag vorliegt, der die fol¬genden Angaben enthält:

  • Reisezeitraum mit Beginn und Ende der Reise, 
  • Reiseziel, bei mehreren Reisezielen auch Reiseverlauf,
  • Reisezweck und Bezug der Reise zu den Beratungsgegenständen des Gremiums, in dem die/der Abgeordnete Mitglied ist,

(3)    Die Genehmigung wird erteilt
bei Einzeldienstreisen im Inland, wenn

  • die Zustimmung der/des Vorsitzenden des fachlich zuständigen Gremiums, in dem der/die Abgeordnete Mitglied ist, im Hinblick auf die Beratungsgegenstände vorliegt,
  • bei der Inanspruchnahme von Tagen in Sitzungswochen die Parlamentari-sche Geschäftsführung der Fraktion, der die/der Einzeldienstreisende angehört, hierzu die Zustimmung erteilt hat.

bei Einzeldienstreisen ins Ausland, wenn

  • die Zustimmung der/des Vorsitzenden sowie der Obleute des fachlich zuständigen Gremiums, in dem der/die Abgeordnete Mitglied ist, im Hin-blick auf die Beratungsgegenstände vorliegt,
  • bei Reisevorhaben der Vorsitzenden der Gremien die Obleute zuvor informiert worden sind,
  • die Parlamentarische Geschäftsführung der Fraktion, der die/der Einzeldienstreisende angehört, die Zustimmung erteilt hat,
  • der Berichtspflicht bei vorangegangenen Reisen nachgekommen worden ist.

(4)    Einzeldienstreisen auf Einladung der politischen Stiftungen werden mit der Maßgabe genehmigt, dass der Deutsche Bundestag die Kosten für Hin- und Rückreise, nicht aber die Kosten vor Ort (u.a. Transport, Übernachtung, Tagegeld, Dolmetscher) trägt.

(5)    Einzeldienstreisen in der Eigenschaft als Vorsitzende/r oder Mitglied einer Parlamentariergruppe sind nicht möglich.

4.    Teilnahme an Reisen anderer Verfassungsorgane

(1)    Für die Teilnahme an Auslandsreisen des Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin und der Bundesminister/-ministerinnen müssen Anträge auf Dienstreisegenehmigung gestellt werden, wenn die Reisekosten vom Deutschen Bundestag getragen werden sollen. Voraussetzung der Genehmigung ist ein originäres Interesse des Deutschen Bundestages. Reisen zur Begleitung von Parlamentarischen Staatssekretären/Staatssekretärinnen sind nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigungsfähig.

(2)    Die Genehmigung kann für je ein Mitglied der im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen erteilt werden. Bei Reisen ins Ausland muss zuvor die jeweilige Parlamentarische Geschäftsführung ihre Zustimmung gegeben haben, bei Reisen im Inland nur bei Inanspruchnahme von Tagen in Sitzungswochen. Wenn mehr als ein Abgeordneter aus einer Fraktion eingeladen wurde, sind die Kosten der weiteren Reisenden aus den jeweiligen Fraktionskontingenten zu bestreiten. Sofern eine oder mehrere Fraktionen bei der Einladung nicht berücksichtigt wurden, erhöht sich hierdurch die Teilnehmerzahl der anderen Fraktionen nicht.

5.    Dienstreisen in sonstigen Fällen

Als Dienstreisen werden auf Antrag Reisen

  • zur Teilnahme an Sitzungen der internationalen parlamentarischen Versammlungen,
  • zur Teilnahme an Sitzungen von Gremien, in die der Deutsche Bundestag von ihm benannte Vertreter entsendet, 
  • zur Teilnahme an von der Bundeswehr organisierten Besuchsreisen deutscher Einsatzkontingente sowie
  • im besonderen Auftrag des Präsidenten

genehmigt. Bei Reisen ins Ausland muss zuvor die jeweilige Parlamentarische Geschäftsführung ihre Zustimmung gegeben haben, bei Reisen im Inland nur bei Inanspruchnahme von Tagen in Sitzungswochen. 

6.    Kosten der Dienstreisen

(1)    Bei der Buchung von Reisen ist das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Kostengünstigkeit zu berücksichtigen. Reisebuchungen sollten so frühzeitig erfolgen, dass möglichst Sonderkonditionen, Rabatte oder ähnliche Vergünstigungen in Anspruch genommen und ausgeschöpft werden können. Für die entsprechenden Buchungen steht das Vertragsreisebüro im Deutschen Bundestag zur Verfügung.

(2)    Flugkosten werden grundsätzlich bis zur Höhe der Business-Class erstattet. Flugreisen ins Ausland werden mit der Maßgabe genehmigt, dass kostengünstige Linienflugverbindungen in der Business-Class zu nutzen sind. Die Erstattung der First-Class in besonders begründeten Einzelfällen bedarf der vorherigen Genehmigung des Präsidenten. 

(3)    Vorrangig sind zur Deckung der anfallenden Flugkosten dienstlich erworbene Bonusmeilen der Fluggesellschaften einzusetzen. Der Einsatz von Bonusmeilen für Flüge erfolgt nur für die jeweils genehmigte Flugklasse. Upgrades von der Business-Class in die First-Class unter Nutzung von Bonusmeilen oder E-Vouchern sind nicht zulässig, da dadurch keine Kostenersparnis erzielt werden kann. Für die Durchführung von Flugbuchungen mit Bonusmeilen steht die Reisestelle des Referates Int 3 zur Verfügung. Bei der Teilnahme an Reisen anderer Verfassungsorgane ist - soweit angeboten - die Flugbereitschaft der Bundeswehr zu nutzen.

(4)    Abweichungen vom genehmigten Reiseverlauf bedürfen der schriftlichen Begründung, soweit dadurch Mehrkosten verursacht werden.

7.    Reisekostenvergütung bei Dienstreisen

(1)    Eine Reisekostenvergütung erfolgt grundsätzlich nach § 17 AbgG.

(2)    Bei Benutzung eines Kraftwagens erhalten die Mitglieder des Deutschen Bundestages für jeden zurückgelegten Kilometer eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 Euro bis zur Höhe der Flugkosten. Die Wegstreckenentschädigung ist auf die kürzeste zumutbare Strecke begrenzt.

(3)    Bei Reisen zu den Institutionen der Europäischen Union in Brüssel, Straßburg und Luxemburg nach Nr. 1 (4) erfolgt die Erstattung der Reisekosten wie bei Mandatsreisen. Zusätzlich werden auch die Beförderungskosten in Brüssel, Straßburg und Luxemburg erstattet. Weitere Kosten, insbesondere Übernach-tungskosten, sind nicht erstattungsfähig, es sei denn, die Reise wurde als Einzeldienstreise nach Nr. 3 beantragt und genehmigt.

(4)    Die Reisekostenabrechnungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ende der Reise beim Referat WI 3 vorliegen.

8.    Berichtspflicht

(1)    Über Auslandsdienstreisen ist dem Präsidenten ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Dieser Bericht muss spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Reise vorgelegt werden. Berichte von Einzeldienstreisen sind zusätzlich an das Gremium zu übermitteln, das der Durchführung der Einzeldienstreise zugestimmt hat. Wird der Berichtspflicht nicht nachgekommen, werden weitere Reisen nicht mehr genehmigt.

(2)    Im Reisebericht, der in Inhalt und Umfang frei gestaltet werden kann, sind die Ergebnisse der Reise, insbesondere die Themenschwerpunkte der geführten Gespräche unter Nennung der wichtigsten Gesprächspartner, festzuhalten. Berichte werden den Gremien, Parlamentariergruppen oder Einzeldienstreisenden auf Anfrage zur Vorbereitung weiterer Reisen zur Verfügung gestellt.

(3)    Reisen gemäß Nr. 1 (4) und Nr. 5 sind nicht berichtspflichtig. Für Reisen nach Nr. 4 ist ein Bericht nur dann erforderlich, wenn dabei Erkenntnisse gewonnen wurden, die aus parlamentarischer Sicht besonders erwähnenswert sind.

9.    Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1)    Vor Antritt einer Delegationsreise soll die Öffentlichkeit - von begründeten Ausnahmen abgesehen - in Form einer Pressemitteilung oder in sonstiger geeigneter Weise über die Reise und deren Inhalt unterrichtet werden.

(2)    Die Sekretariate der Gremien und Parlamentariergruppen geben daher den Text einer Pressemitteilung an das Pressereferat PräsB 1, über das die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt. Die Pressemitteilungen sollen die Dauer und das Ziel der Reise sowie die Namen der Delegationsmitglieder und eine Begründung enthalten, die - im Falle der Gremien - den Zusammenhang mit den laufenden Beratungen verdeutlicht.

10.    Unterrichtung des Präsidenten

Der Präsident wird durch vierteljährlich vorzulegende Übersichten über die im jeweiligen Haushaltsjahr genehmigten Einzeldienstreisen ins Ausland und die dafür verfügten Haushaltsmittel unterrichtet. Das Präsidium wird regelmäßig über die genehmigten und durchgeführten Delegationsreisen unterrichtet.

11.    Fraktionsreisen

(1)    Der Präsident stellt den Fraktionen nach ihrem Stärkeverhältnis aus den Haushaltsmitteln des Deutschen Bundestages einen jährlich festzusetzenden Betrag für Fraktionsreisen ins Ausland zur Verfügung (Fraktionskontingent). 

(2)    Über Genehmigungen dieser Reisen entscheiden die Fraktionen. Die Fraktionen unterrichten den Präsidenten rechtzeitig über die Teilnehmer der Fraktionsreisen. Diese Mitteilung ersetzt den Antrag auf Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 1 AbgG.

(3)    Die Bemessung der Reisekosten erfolgt wie bei Auslandsdienstreisen nach § 17 Abs. 3 AbgG.

12.    Ausnahmen

Über Ausnahmen von diesen Richtlinien entscheidet der Präsident.

Marginalspalte