Anspruchsumfang
Für jede anspruchsberechtigte Partei wird gemäß § 18 Abs. 3 PartG jährlich für die bei den jeweils letzten Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen insgesamt erzielten gültigen Stimmen bis zu einer Gesamtzahl von vier Millionen Stimmen ein Betrag von 1,00 Euro sowie für darüber hinaus erzielte Stimmen 0,83 Euro je Stimme in Ansatz gebracht („Wählerstimmenanteil“). Der Wahlerfolg der Parteien wird damit vom Staat in unterschiedlicher Höhe honoriert. Für die von natürlichen Personen gewährten Zuwendungen wird gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG bis zu einer Gesamthöhe von 3.300 Euro je Person und Jahr ein Betrag von 0,45 Euro je Euro angesetzt („Zuwendungsanteil“).
Den Gesamtbetrag dieser Zuwendungen weisen die Parteien in ihrem von einem Wirtschaftsprüfer testierten Rechenschaftsbericht für das dem Anspruchsjahr vorangegangene Jahr gemäß § 24 Abs. 8 PartG aus. Zuwendungen natürlicher Personen über den berücksichtigungsfähigen Betrag von 3.300 Euro hinaus sind ebenso wie Zuwendungen von juristischen Personen grundsätzlich zulässig. Sie bleiben aber bei der Berechnung des Zuwendungsanteils außer Betracht und werden nur bei der Ermittlung der relativen Obergrenze (siehe nachfolgend Nr. 4) berücksichtigt.