Parlament

Festsetzung und Auszahlung

Gemäß § 19a Abs. 1 PartG legt der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen der ihm durch das PartG übertragenen Exekutivaufgaben einer mittelverwaltenden Behörde jährlich zum 15. Februar die Höhe der staatlichen Mittel der anspruchsberechtigten Parteien für das vorangegangene Jahr (Anspruchsjahr) fest. Die für die Festsetzung zu berücksichtigenden Rechenschaftsberichte für das dem Anspruchsjahr vorausgehende Rechenschaftsjahr haben die Parteien bis zum 30. September des Anspruchsjahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen. Dieser kann gemäß § 19a Abs. 3 Satz 2 PartG die Abgabefrist um bis zu drei Monate verlängern. Reicht eine Partei ihren Rechenschaftsbericht nicht fristgerecht ein, verliert sie gemäß § 19a Abs. 3 Satz 3 PartG den Anspruch auf den Zuwendungsanteil. Hat eine Partei ihren Rechenschaftsbericht auch bis zum 31. Dezember des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres (Festsetzungsjahr) nicht eingereicht, verliert sie zudem noch den Anspruch auf den Wählerstimmenanteil und damit den gesamten Anspruch auf die staatliche Teilfinanzierung für das Anspruchsjahr. Die Fristen werden gemäß § 19a Abs. 3 Satz 5 PartG nur dann gewahrt, wenn der Rechenschaftsbericht der in § 24 PartG vorgegebenen Gliederung entspricht und den Prüfungsvermerk gemäß § 30 Abs. 2 PartG trägt.

Die Auszahlung der errechneten Mittel erfolgt an die Landes- und Bundesverbände der Parteien. Die Landesverbände erhalten von den auf die Gesamtpartei entfallenden staatlichen Mittel einen Betrag in Höhe von 0,50 Euro für jede für die Partei bei der letzten Landtagswahl abgegebene Stimme (§ 19a Abs. 6 PartG), und zwar grundsätzlich unabhängig von der Kürzung auf die absolute und relative Obergrenze einerseits und von dem erhöhten Rechnungsansatz für die ersten vier Millionen Stimmen andererseits; beides wirkt sich in der Regel nur auf Bundesebene aus. Die hiernach auf die Landesverbände der Parteien entfallenden Beträge teilt der Präsident des Deutschen Bundestages den Präsidentinnen und Präsidenten der Landesparlamente, die für die Mittelverwaltung auf Landesebene zuständig sind, verbindlich mit (§ 21 Abs. 1 Satz 2 PartG). Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt durch den Bund an den Bundesverband, bei Landesparteien an den Landesverband (§ 21 Abs. 1 PartG). Die vom Bund zu zahlenden Gelder sind im Bundeshaushalt (Einzelplan 60 [Allgemeine Finanzverwaltung], Kapitel 6002 [Allgemeine Bewilligung], Titel 684 03) eingestellt.