Parlament

Abschlagszahlung

Die Parteien, für die im Festsetzungsjahr Mittel für das Vorjahr festgesetzt worden sind, haben ohne weiteren Antrag Anspruch auf Abschlagszahlungen jeweils zur Mitte der vier Quartale des Festsetzungsjahres in Höhe von höchstens 25 Prozent des für das Vorjahr festgesetzten Betrages. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei der nächsten Festsetzung zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte, kann die Gewährung der Abschlagszahlungen von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 20 Abs. 1 PartG). Die Abschlagszahlungen werden bei der Festsetzung zum 15. Februar des jeweiligen Folgejahres verrechnet. Überzahlungen sind unverzüglich zurückzuzahlen (§ 20 Abs. 2 PartG).