Parlament

Verletzung der Publizitätspflicht bezüglich Großspenden im Rechenschaftsbericht (§ 31c Abs. 1 Satz 2 PartG)

Hat eine Partei entgegen der Publizitätspflicht gemäß § 25 Abs. 3 PartG Spenden und Mandatsträgerbeiträge, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 10.000 Euro übersteigen, nicht unter Angabe des Namens oder der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendungen im Rechenschaftsbericht verzeichnet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des nicht veröffentlichten Betrages. Eine Partei unterliegt diesen Rechtsfolgen nicht, wenn sie den Publizitätsverstoß unter denselben Voraussetzungen, wie vorstehend unter Nr. 8.2 dargestellt, anzeigt.

Gemäß § 25 Abs. 3 PartG sind Spenden an die Gesamtpartei, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen, dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich und unabhängig von der späteren Rechnungslegung anzuzeigen, um sie unter Angabe des Zuwenders zeitnah in einer gesonderten Bundestagsdrucksache veröffentlichen zu können (vgl. das Fundstellenverzeichnis über die zeitnahe Veröffentlichung von Spenden, die im Einzelfall die Höhe von 50.000 Euro übersteigen). Verstößt die Partei gegen diese Anzeigepflicht, sieht das Gesetz keine Rechtsfolge vor.