Parlament

Rechtswidrig erlangte Spenden (§ 31c Abs. 1 Satz 1 PartG)

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 PartG sind die Parteien berechtigt, Barspenden nur bis zu einem Betrag von 1.000 Euro anzunehmen. Ein Verstoß gegen diese Norm löst zwar keine Verpflichtung zur unverzüglichen Weiterleitung der unzulässigen Spende an den Bundestagspräsidenten gemäß § 25 Abs. 4 PartG und keine Sanktion gemäß § 31c PartG aus (vgl. dazu den untenstehenden Absatz), da sich dessen Anwendungsbereich ausdrücklich auf die Fälle der gemäß § 25 Abs. 2 PartG unzulässigen Spenden beschränkt. Der Verstoß führt aber dazu, dass solche Spenden gleichwohl nicht als rechtmäßig erlangt gelten. Sie dürfen daher bei der Berechnung der staatlichen Teilfinanzierung gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG nicht als Zuwendungen berücksichtigt werden. Entsprechend dürfen solche Spenden auch nicht in dem dieser Berechnung zugrunde zu legenden Zuwendungsausweis im Rechenschaftsbericht gemäß § 24 Abs. 8 PartG ausgewiesen werden. Geschieht dies dennoch, ist der Rechenschaftsbericht mit den sich aus § 31a und § 31b PartG ergebenden Rechtsfolgen unrichtig (vgl. oben Nr. 8.1 und 8.2).

Hat eine Partei gemäß § 25 Abs. 2 PartG unzulässige Spenden angenommen (z.B. Spender nicht feststellbar, Spenden erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils, Spenden von öffentlich-rechtlichen Körperschaften) und nicht gemäß § 25 Abs. 4 PartG unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet, entsteht gegen sie ein Anspruch in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages (§ 31c Abs. 1 Satz 1 PartG).