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Verhaltensregeln

Die Verhaltensregeln für Abgeordnete sind im Zehnten und Elften Abschnitt (Paragraf 44a bis Paragraf 52a) des Abgeordnetengesetzes geregelt. Sie verpflichten die Parlamentarier, dem Bundestagspräsidenten oder der Bundestagspräsidentin unter anderem ihre Berufe und Mitgliedschaften in Vorständen, Aufsichtsräten oder sonstigen Gremien, vergütete Beratungs- und Nebentätigkeiten, Beteiligungen an Kapital oder Personengesellschaften sowie geldwerte Zuwendungen anzuzeigen. Außerdem enthalten die Verhaltensregeln bestimmte Verbotstatbestände, zum Beispiel die Unzulässigkeit bestimmter Tätigkeiten, Spenden und Zuwendungen. Auch Verfahrensvorschriften gehören dazu für den Fall, dass die darin festgelegten Regeln verletzt werden. Die Angaben werden regelmäßig veröffentlicht.

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