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Wahlrecht

Der Bundestag wird nach dem Bundeswahlgesetz in einer Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahl in 299 Wahlkreisen gewählt. Nach dem Prinzip der Mehrheitswahl ist gewählt, wer die meisten Erststimmen im Wahlkreis erhält (Direktmandat). Nach dem Prinzip der Verhältniswahl werden die Sitze nach dem Anteil der Zweitstimmen vergeben, die auf die Landeslisten der kandidierenden Parteien entfallen (Listenmandat). Die Hälfte der Abgeordneten zieht aus der direkten Wahl in ihren Wahlkreisen in den Bundestag ein, die andere Hälfte nach dem Prinzip der Verhältniswahl, wobei für die Zusammensetzung des Bundestages letztlich die Zweitstimmen maßgeblich sind, sodass Überhangmandate und Ausgleichsmandate entstehen können. Das hatte in den vergangenen Wahlperioden zur Folge, dass die Gesamtzahl der regulär 598 Abgeordneten des Bundestages erheblich überschritten wurde. Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei über ihre Erststimmen mehr Kandidaten in den Bundestag entsenden kann, als ihr nach der Anzahl der Zweitstimmen in einem Bundesland zustehen. Diese Überhangmandate für eine Partei werden durch die Vergabe zusätzlicher Sitze an die anderen Parteien in dem Maße ausgeglichen (Ausgleichsmandate), dass am Ende die Sitzverteilung nach dem Verhältnis der Zweitstimmen gewahrt bleibt. Grundsätzlich werden für die Sitzverteilung im Bundestag nur Parteien berücksichtigt, die im gesamten Bundesgebiet mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreicht haben (> Fünfprozenthürde), es sei denn, dass eine Partei in Deutschland mindestens drei Direktmandate gewonnen hat (> Grundmandatsklausel). Auf der Grundlage dieser nach dem Bundeswahlgesetz geltenden Grundsätze gab es nach den Ergebnissen der Bundestagswahl vom September 2021 sowie der Wiederholungswahl in Berlin im Februar 2024 im Bundestag in der 20. Wahlperiode insgesamt 735 Abgeordnete, darunter 34 Überhangmandate sowie 103 Ausgleichsmandate. An diesen Sachverhalt setzt die Wahlrechtsreform 2023 an. Inzwischen liegt die Gesamtzahl der Abgeordneten bei 734.

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