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Arbeit

Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Zeit: Montag, 11. Januar 2021, 14 Uhr bis 15.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.200 (Videokonferenz)

Eine Mehrheit von Sachverständigen hat sich in einer Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales gegen die Abschaffung der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ausgesprochen. Dies hatten zwei Anträge der AfD-Fraktion (19/20569) und der FDP-Fraktion (19/20556) gefordert, die am Montag, 11. Januar 2021, Gegenstand der digital durchgeführten Anhörung unter dem Vorsitz von Dr. Matthias Bartke (SPD) waren.

Jahrelang war es übliche Praxis, dass die Unternehmen die Beiträge zur Sozialversicherung erst am 15. des Folgemonats abführen, diese Regelung wurde 2005 dahingehend geändert, dass die Fälligkeit auf das Ende des laufenden Monats vorverlegt wurde. AfD und FDP begründen ihre Initiativen mit den dadurch entstehenden Liquiditätsproblemen und dem bürokratischen Aufwand für viele Unternehmen.

„Aktuelle Regelung ist richtig und sinnvoll“

Für den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) bezeichnete Ingo Schäfer die aktuelle Regelung als „richtig und sinnvoll“, denn die Sozialversicherungsbeiträge seien Teil des Entgelts und gehörten damit den Beschäftigten. Er verwies auf rund 30 Milliarden Euro einmalige Mindereinnahmen für die Träger der Sozialversicherungen, die eine erneute Umstellung bedeuten würde.

Dr. Holger Viebrok von der Deutschen Rentenversicherung Bund warnte ebenfalls vor einem solchen Schritt. Dies würde zu steigenden Beiträgen bereits im kommenden Jahr führen, sagte er. Peggy Horn von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See verwies darauf, dass sich die Probleme mit dem vorgezogenen Fälligkeitsdatum in den vergangenen Jahren durch verschiedene Korrekturen bereits „deutlich minimiert“ hätten. Dr. Thea Dückert, für den Nationalen Normenkontrollrat geladen, betonte, die Frage des Fälligkeitsdatums spiegele nur einen geringen Anteil an den Gesamtkosten für die Unternehmen wider.

Sympathie für Nachfälligkeitsforderung

Unterstützung kam dagegen vom Zentralverband des Deutschen Baugewerbes. „Da im Bauhandwerk die monatlichen Arbeitsstunden stark schwanken können und nach Stundenlohn bezahlt wird, ist eine Abrechnung und Verbeitragung der geleisteten Stunden erst im Folgemonat möglich“, schreibt der Verband in seiner Stellungnahme. Dessen Vertreter Heribert Jöris, betonte: Werde eine Rückkehr zur alten Fälligkeitsregelung mit der vollständigen Steuerfinanzierung der versicherungsfremden Leistungen der Rentenversicherung verknüpft, könne vermieden werden, dass es dadurch zu einer Abschmelzung der Nachhaltigkeitsrücklage und zu einem Beitragssatzanstieg komme.

Die Arbeitsgemeinschaft der Personalabrechnungs-Software-Ersteller zeigte ebenfalls Sympathie für die Anträge und schreibt in ihrer Stellungnahme: „Eine Rückkehr zur Nachfälligkeit zum Beispiel zum 10. des Folgemonats führt nur zu einer Entbürokratisierung, wenn es keinerlei aufwändige und komplizierte Sonderregelungen zur Folge hat. Alternativ wäre eine Schätzung, die vollständig auf dem Vormonatssoll beruht, eine Verbesserung, weil sie zu einer echten Entbürokratisierung führt.“

Anträge der AfD und der FDP

Die AfD-Fraktion fordert in ihrem Antrag (19/20569) die Abschaffung der Vorfälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge. Die Bundesregierung soll einen Gesetzentwurf vorlegen, der das Fälligkeitsdatum der Beiträge auf den 15. des Folgemonats verschiebt, die Fälligkeit der Beitragsnachweise in den Folgemonat verlegt und die Deckelung der entsprechenden Liquiditätslücke aus der Nachhaltigkeitsrücklage vorsieht.

Die FDP-Fraktion verlangt in ihrem Antrag (19/20556), Unternehmen bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu entlasten. Die Fälligkeit dieser Beiträge soll nach Ansicht der Liberalen wieder in den Folgemonat verlegt werden. Sie begründen dies mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage vieler Unternehmen. Außerdem würde es einen hohen bürokratischen Aufwand bedeuten, die aktuell wegen der Corona-Krise mögliche Stundung oder Ratenzahlung der Beiträge wieder auf den drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats zu verlegen. (che/11.01.2021)

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