Obergrenzen
Die Summe der jährlichen staatlichen Finanzierung aller Parteien darf gemäß § 18 Abs. 2 PartG eine „absolute Obergrenze“ nicht überschreiten, wobei insoweit steuerliche Vergünstigungen unberücksichtigt bleiben5. Von 1994 bis 1997 entsprach sie nach der Vorgabe des eingangs genannten Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. April 1992 und nach den entsprechenden Empfehlungen der vom damaligen Bundespräsidenten einberufenen unabhängigen Kommission zur Parteienfinanzierung (vgl. § 18 Abs. 7 PartG) dem Umfang der bisherigen staatlichen Parteienfinanzierung, nämlich 230 Millionen DM (vgl. Bundestagsdrucksache 12/4425, S. 74). Nach einer die Geldwertentwicklung berücksichtigenden Anhebung dieser Grenze auf 245 Millionen DM für die Jahre 1998 bis 2001 ist die jährliche absolute Obergrenze ab dem Jahr 2002 auf 133 Millionen Euro festgesetzt worden (§ 18 Abs. 2 PartG). Mit dem Zehnten Änderungsgesetz zum Parteiengesetz (BGBl. I S. 1748) wurde diese Obergrenze angehoben. Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel betrug demnach 141,9 Mio. Euro für das Jahr 2011 und 150,8 Millionen Euro für das Jahr 2012. Seit 2013 erhöht sich die absolute Obergrenze jährlich im Rahmen einer in § 18 Abs. 2 PartG geregelten Dynamisierung. Für das Jahr 2016 liegt die absolute Obergrenze bei 160.519.363 Euro (Bundestagsdrucksache 18/8295).
Wegen des aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleiteten Verbots einer überwiegenden staatlichen Parteienfinanzierung darf gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 PartG die staatliche Finanzierung bei den einzelnen Parteien die Summe ihrer jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten („relative Obergrenze“). Ist letztere niedriger, beschränkt sich die staatliche Teilfinanzierung der betreffenden Partei auf die Summe dieser Eigeneinnahmen.
Die Berechnung des Anspruchsumfangs führt regelmäßig zu einem die absolute Obergrenze übersteigenden Betrag. Ursache hierfür ist unter anderem, dass Parteien ein hohes Aufkommen an zuschussfähigen Spenden natürlicher Personen gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG verzeichnen können. Würde der gesetzlich vorgesehene Zuschuss in voller Höhe ausgezahlt werden, würde es zu einer Überschreitung der absoluten Obergrenze der staatlichen Teilfinanzierung kommen. Gemäß § 19a Abs. 5 Satz 2 PartG ist deshalb eine proportionale Kürzung der jeweiligen staatlichen Mittel aller anspruchsberechtigten Parteien erforderlich.
Die beschriebenen Schritte der Anpassung an die relative und danach an die absolute Obergrenze haben zur Folge, dass die Parteien tatsächlich nicht die in § 18 Abs. 3 PartG genannten Beträge je Wählerstimme und zugewendetem Euro erhalten, sondern entsprechend gekürzte Beträge.
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[5] Parteien sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 18a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz [ErbStG]).
Zuwendungen an Parteien (Beiträge, Spenden) können von natürlichen Personen steuerlich geltend gemacht werden, nicht hingegen von juristischen Personen wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften oder Verbänden.
Gemäß § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) können pro Kalenderjahr Zuwendungen bis zu einem Betrag von 1.650 Euro (bzw. 3.300 Euro bei zusammen veranlagten Eheleuten) zu 50 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden, maximal also 825 Euro (bzw. 1.650 Euro).
Zuwendungen oberhalb dieser ersten 1.650 bzw. 3.300 Euro können gemäß § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgabe von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Für den übersteigenden Anteil gilt erneut eine Grenze von 1.650 Euro (Zusammenveranlagung 3.300 Euro). Die effektive Steuerersparnis hängt insoweit vom persönlichen Steuersatz ab.
Für Parteizuwendungen oberhalb 3.300 Euro (bzw. 6.600 Euro) ist keine steuerliche Vergünstigung vorgesehen.