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Ungültige Wahl (Wahlprüfung)

Jeder wahlberechtigte Bürger kann die Wahlvorbereitung, die Wahldurchführung und die Stimmenauszählung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen lassen. Die Überprüfung der Gültigkeit der Bundestagswahl ist nach Artikel 41 des Grundgesetzes Aufgabe des Bundestages. Seine Entscheidung bereitet der Wahlprüfungsausschuss vor, der jeweils für die Dauer einer Wahlperiode eingesetzt ist.

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Über- und außerplanmäßige Ausgaben

Ausgaben sind überplanmäßig, wenn sie den Ausgabetitel im Haushaltsplan überschreiten, und außerplanmäßig, wenn es im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck keinen Ausgabetitel gibt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben müssen nach Artikel 112 des Grundgesetzes vom Bundesfinanzministerium genehmigt werden. Sie dürfen nur in unvorhergesehenen und unabweisbaren Fällen bewilligt werden.

Wenn sie fünf Millionen Euro im Einzelfall nicht überschreiten oder wenn Rechtsverpflichtungen wie zum Beispiel laufende Verträge erfüllt werden müssen, sind sie auch ohne Nachtragshaushalt möglich. Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben ausgeglichen werden. Die Ausgaben müssen dem Bundestag und dem Bundesrat sofort mitgeteilt werden, wenn sie von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sind, ansonsten vierteljährlich.

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Ungültige Stimmzettel

Ungültig sind Stimmen bei der Bundestagswahl, wenn der Stimmzettel

  • nicht amtlich hergestellt ist,
  • keine Kennzeichnung enthält,
  • für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
  • den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  • einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den ersten beiden Fällen sind beide Stimmen ungültig. Im dritten Fall ist nur die Erststimme ungültig, wenn der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis in demselben Land gültig ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

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Unterrichtung

Bei einer Unterrichtung durch die Bundesregierung handelt es sich um einen schriftlichen Bericht, der entweder auf Verlangen des Bundestages oder auf Initiative der Bundesregierung dem Parlament vorgelegt wird.

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Unterstützungsunterschrift

Eine Partei oder ein Direktkandidat muss Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten vorlegen, um sich für eine Wahl aufstellen lassen zu können. Das soll sicherstellen, dass der jeweilige Kandidat beziehungsweise die Partei über eine gewisse Unterstützung in der Bevölkerung verfügt. Bei Bundestagswahlen müssen Parteien, die nicht bereits im Bundestag oder mit mindestens fünf Abgeordneten in einem Landesparlament vertreten sind, Unterstützungsunterschriften sammeln. In jedem Bundesland, in dem eine Partei mit eigener Landesliste antreten will, benötigt sie die Unterschriften von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten oder von 2.000 Wahlberechtigten, je nachdem, welche Zahl niedriger ist.

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Untersuchungsausschuss

Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Abgeordneten muss der Bundestag einen Untersuchungsausschuss einsetzen, der unabhängig von anderen Staatsorganen mögliche Missstände in Regierung und Verwaltung und mögliches Fehlverhalten von Politikern prüft. Dazu kann er Zeugen und Sachverständige vernehmen und sich Akten vorlegen lassen. Das Ergebnis fasst der Untersuchungsausschus in einem Bericht an das Plenum zusammen. In Verteidigungsangelegenheiten kann sich der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss konstituieren.

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Überbrückungsgeld, Abgeordnete

Adler im Plenarsaal mit Lichtschatten.

Hinterbliebene von Abgeordneten erhalten Überbrückungsgeld. (DBT / Thomas Trutschel / photothek)

Hinterbliebene von Abgeordneten haben Anspruch auf Überbrückungsgeld, das die Umstellung auf die neuen Lebensverhältnisse finanziell erleichtern soll. Das Überbrückungsgeld entspricht der Höhe einer monatlichen Abgeordnetenentschädigung. Bei einer Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag von mehr als acht Jahren oder von mehr als zwei Wahlperioden entspricht es dem Eineinhalbfachen der Abgeordnetenentschädigung.

Früher diente das Überbrückungsgeld auch zur Abdeckung von Bestattungskosten („Sterbegeld“). Weil dieses so genannte Sterbegeld bei den in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten aber gänzlich entfallen ist, ist auch das Überbrückungsgeld für die Abgeordneten entsprechend um 1.050 € gekürzt worden.

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05.01.2017 | Service

Übergangsgeld, Abgeordnete

Das Übergangsgeld für Abgeordnete soll den beruflichen Wiedereinstieg absichern. Sein Zweck ist es, den Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag eine Rückkehr in den vorherigen Beruf oder die Aufnahme einer neuen Berufstätigkeit zu ermöglichen. Damit trägt das Übergangsgeld dazu bei, die Unabhängigkeit der Abgeordneten zu sichern.

Wer ein Bundestagsmandat annimmt, gibt regelmäßig für eine ungewisse Zeit seinen bis dahin ausgeübten Beruf auf. Die Tätigkeit als Abgeordneter fällt oft in einen Lebensabschnitt, der bei anderen der Förderung der eigenen beruflichen Karriere dient. Ein Abgeordneter verzichtet darauf, ohne zu wissen, ob er in der nächsten Wahlperiode überhaupt wieder gewählt wird. Scheitert seine Wiederwahl, kann er nur in seine vorherige Position zurückkehren. Existiert sein Betrieb aber nicht mehr, hat er nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Auch wer vorher selbständig oder freiberuflich tätig war, muss häufig wieder ganz von vorne anfangen.

Für jedes Jahr der Parlamentszugehörigkeit wird ein Monat Übergangsgeld in Höhe der jeweils aktuellen Abgeordnetenentschädigung gezahlt, nach einer Wahlperiode also für vier Monate, insgesamt längstens für achtzehn Monate. Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Erwerbseinkünfte - auch solche aus privaten Quellen - auf das Übergangsgeld angerechnet.

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Überhangmandat

Überhangmandate entstehen, wenn eine Partei mehr Direktkandidaten in den Bundestag entsenden kann, als ihr gemäß der Anzahl der Zweitstimmen in einem Bundesland zustehen (> Wahlrecht). Die Überhangmandate werden durch zusätzliche Sitze für die anderen Parteien ausgeglichen (> Ausgleichsmandate), sodass für die Sitzverteilung des Bundestages das Verhältnis der Zahl der Zweitstimmen maßgeblich ist. Aufgrund der Ergebnisse der Bundestagswahl 2021 sowie der Wiederholungswahl in Berlin im Februar 2024 gab es bis April 2024 in der 20. Wahlperiode 735 Abgeordnete, darunter 34 Überhangmandate und 103 Ausgleichsmandate (> Wahlrecht). Seit April 2024 verringerte sich die Gesamtzahl der Abgeordneten auf 734. Durch die Wahlrechtsreform 2023 hat der Bundestag Überhang- und Ausgleichsmandate abgeschafft.

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