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Bundesstaat

Ein Bundesstaat ist die Vereinigung von Gliedstaaten (Länder) zu einem Gesamtstaat (Bund). Das politische Prinzip des Bundesstaats ist der Föderalismus (lateinisch „foedus“: Bündnis, Vertrag). Dieser steht für das einheitliche Auftreten nach außen und die Verteilung der Staatsgewalt zwischen Bund und Ländern im Inneren. Dem Föderalismus steht der Zentralismus (beispielsweise in Frankreich) gegenüber. Dass die Bundesrepublik Deutschland in Bundesländer aufgeteilt ist, ist im Grundgesetz (Artikel 79 Absatz 3) unabänderlich festgelegt. Es ist aber möglich, die Zahl der Bundesländer und ihre Grenzen zu verändern.

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Bundeswehr

Die Bundeswehr hat nach dem Grundgesetz die Aufgabe, die Bundesrepublik zu verteidigen. Sie untersteht der Bundesministerin für Verteidigung; im Verteidigungsfall geht die Befehls- und Kommandogewalt auf die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler über (Artikel 115 b des Grundgesetzes).

Seit 1994 übernehmen die Streitkräfte auch Auslandseinsätze. Bevor deutsche Soldaten aber zu einem bewaffneten Einsatz ins Ausland entsendet werden, muss der Bundestag zustimmen; Auslandseinsätze unterliegen dem Parlamentsvorbehalt. Das Parlamentsbeteiligungsgesetz regelt dabei, in welcher Form und in welchem Ausmaß der Bundestag beim Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Ausland beteiligt ist. Es legt die Mitwirkungsrechte des Bundestages und mögliche Vorbehalte eindeutig fest. So hat der Bundestag jederzeit das Recht, die Streitkräfte zurückzubeordern. Außerdem ist die Bundesregierung verpflichtet, das Parlament regelmäßig über die Einsätze zu informieren. Lediglich Einsätze „bei Gefahr in Verzug“ sowie bei Rettungsoperationen können nachträglich durch das Parlament gebilligt werden. Allerdings muss der Bundestag vor einem solchen Einsatz in geeigneter Weise informiert werden. (> Wehrbeauftragte)

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Berliner Stunde

Die sogenannte Berliner Stunde bezeichnet einen Schlüssel, nach dem die für einen bestimmten Tagesordnungspunkt beschlossene Debattendauer auf die Fraktionen aufgeteilt wird. Wer wie lange in den Plenarsitzungen reden darf, richtet sich nach den Stärken der Fraktionen. Die Verteilung der Redezeit auf die einzelnen Fraktionen erfolgt regelmäßig aufgrund einer Vereinbarung zu Beginn der Wahlperiode.

Neben dem Stärkeverhältnis der Fraktionen werden in der Regel auch andere Faktoren berücksichtigt, darunter beispielsweise ein Bonus für kleinere Fraktionen oder ein Zeitzuschlag für die Fraktionen der Opposition. Innerhalb des vereinbarten Rahmens bestimmen die Fraktionen selbst, welches Mitglied wie lange zu einem bestimmten Thema reden soll. Fraktionslose Abgeordnete (> Fraktionslosigkeit) erhalten gesonderte Redezeit. Die Parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen teilen dem Sitzungsvorstand mit, welcher Abgeordnete wie lange reden darf.

Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrats besitzen zwar ein sogenanntes Redeprivileg: Sie müssen nach Artikel 43 des Grundgesetzes „jederzeit gehört werden“. Es ist allerdings üblich, dass die Redezeit von Bundesministern und Parlamentarischen Staatssekretären auf die Redezeit der jeweiligen Regierungsfraktion angerechnet wird. Entsprechendes gilt für Mitglieder des Bundesrats.

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Bundeskabinett

Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern und wird auch als Bundeskabinett bezeichnet. Unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers berät und beschließt das Bundeskabinett in den Kabinettsitzungen über die Vorhaben der Bundesregierung, darunter Gesetzentwürfe. Kabinettsitzungen finden meistens einmal in der Woche am Mittwoch statt. Nach der Sitzung des Bundeskabinetts können in Sitzungswochen des Bundestages Abgeordnete in der Regierungsbefragung über die Vorhaben der Regierung Auskunft erhalten und Fragen an die Bundesregierung stellen. 

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Bundesminister

Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Minister zur Ernennung vor. Nach Artikel 65 des Grundgesetzes leiten die Bundesminister ihre Geschäftsbereiche selbstständig und eigenverantwortlich (Ressortprinzip). Sie sind aber an die Richtlinien gebunden, die der Bundeskanzler in der Regierungspolitik vorgibt. Bei Angelegenheiten von allgemeiner politischer Bedeutung entscheiden der Bundeskanzler und die Bundesminister im Bundeskabinett gemeinsam. Die Amtszeit der Bundesminister endet, wenn ein neuer Bundestag zusammengetreten ist oder wenn der Bundeskanzler sein Amt aufgibt oder verliert. Die Bundesminister können freiwillig zurücktreten.

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Beflaggung

Ein Element staatlicher Repräsentation ist die Verwendung nationaler Symbole wie die Bundesflagge an öffentlichen Gebäuden und bei offiziellen Anlässen. Auch das  Reichstagsgebäude wird beflaggt. Näheres regelt eine Dienstanweisung.

So ist jeder der vier Türme des Reichstagsgebäudes ständig beflaggt, der südöstliche Turm mit der Europaflagge und die drei anderen Türme mit der Bundesflagge. Zu tageweise bestimmten Anlässen wird der südwestliche Turm des Reichstagsgebäudes mit der Regenbogenflagge beflaggt. Vor den Eingängen West und Ost wehen Bundes- und Europaflagge. Tageweise wird auch dort die Regenbogenflagge als Portalflagge gehisst. Besucht ein ausländischer Gast das Parlament, weht dort die Flagge seines Landes. Halbmast wird beim Tod eines Abgeordneten, eines ausländischen Staatsoberhaupts und aus Anlass eines Staatsbegräbnisses gehisst. 

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Befragung der Bundesregierung

In Sitzungswochen können Abgeordnete mittwochs nach der Sitzung des Bundeskabinetts über die dort besprochenen Vorhaben Auskunft erhalten und Fragen an die Bundesregierung stellen. Die Regierungsbefragung im Plenum dient der Erstinformation der Abgeordneten. Sie beginnt mit kurzen Berichten von mindestens zwei Regierungsmitgliedern über Themen der morgendlichen Sitzung. Anschließend kann während 90 Minuten zunächst zu diesen Themen, dann zu weiteren Themen der Kabinettssitzung und schließlich zu sonstigen Angelegenheiten gefragt werden. In den letzten Sitzungswochen vor Ostern, vor der Sommerpause und vor Weihnachten nimmt der Bundeskanzler an der Regierungsbefragung teil.

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Befriedete Bezirke

Nach dem „Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes“ gehören das Reichstagsgebäude und umliegende Bundestagsgebäude samt Umgriff zu den sogenannten befriedeten Bezirken des Bundes, zu denen auch die Bezirke rund um die Gebäude des Bundesrats und des Bundesverfassungsgerichts gehören. 

In dem befriedeten Bezirk des Bundestages sind Demonstrationen und Versammlungen nur zulässig, wenn sie die Tätigkeit des Bundestages oder der Fraktionen nicht beeinträchtigen. Von einer Nicht-Beeinträchtigung ist jedoch immer dann auszugehen, wenn an dem betreffenden Tag keine Sitzungen stattfinden. Das „Gesetz über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes“ stellt also sicher, dass zwischen der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit und der Arbeitsfähigkeit der Verfassungsorgane abgewogen und das Demonstrationsrecht nur, wenn und soweit das notwendig ist, beschränkt werden soll.

In den Bonner Zeiten (1949 bis 1999) gab es rund um das Parlament eine sogenannte Bannmeile, in der Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel verboten waren. Heute ist die Bannmeile um das Parlament abgeschafft, dafür gibt es die befriedeten Bezirke. Die Bevölkerung soll nicht mehr aus bestimmten Gebieten „verbannt“, das heißt ausgeschlossen werden. Die Menschen sollen auch hier im Rahmen genehmigter Aufzüge friedlich demonstrieren dürfen. 

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Beratung

Nur der Bundestag kann auf Bundesebene die Gesetze verabschieden, die für alle Menschen in Deutschland verbindlich sind. Gesetzentwürfe durchlaufen im Bundestag in der Regel drei Beratungen (sogenannte Lesungen). Die erste Lesung dient einer Debatte über die politische Bedeutung des Gesetzesvorhabens und seiner Ziele. Anschließend wird die Vorlage zur Beratung an die Ausschüsse überwiesen, in denen eine intensive Auseinandersetzung mit dem Gesetzentwurf stattfindet. Die Beratung in den Ausschüssen schließt mit einem Bericht, der das Ergebnis der Beratungen enthält, und mit der Beschlussempfehlung für das Plenum.

Die Fassung des Gesetzentwurfs, die der federführende Ausschuss vorlegt, wird dann im Plenum in der zweiten Lesung beraten. Jeder Abgeordnete kann in diesem Stadium der Beratungen weitere Änderungsanträge stellen. Ist der Entwurf in der zweiten Lesung unverändert angenommen worden, folgt direkt darauf die dritte Lesung. Wenn Änderungen der Ausschussfassung beschlossen wurden, erfolgt die dritte Beratung, sofern nicht anders beschlossen, frühestens am zweiten Tag nach der Verteilung der Bundestagsdrucksachen mit den beschlossenen Änderungen. In der dritten Lesung können Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen nur von einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Abgeordneten eingebracht werden. Es darf dabei nur um Bestimmungen gehen, die in der zweiten Lesung verändert oder neu aufgenommen worden sind. Nach Schluss der dritten Lesung stimmt der Bundestag über den Gesetzentwurf ab.

Nach der Annahme im Bundestag muss das Gesetz umgehend dem Bundesrat zugeleitet werden. Unterschieden wird im Grundgesetz zwischen Zustimmungsgesetzen und Einspruchsgesetzen. Verweigert der Bundesrat seine Zustimmung bei Zustimmungsgesetzen, ist das Gesetzgebungsvorhaben gescheitert. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundestag unter bestimmten Voraussetzungen einen Einspruch des Bundesrats auch überstimmen. Bei Konflikten zwischen Bundesrat und Bundestag hat der angerufene Vermittlungsausschuss die Aufgabe, einen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat zu erarbeiten. Sobald der endgültige Wortlaut des Gesetzes feststeht, wird die Urschrift des Gesetzes hergestellt. Diese wird von der Bundesregierung gegengezeichnet, vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet.

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Berichterstatter

Für jeden Beratungsgegenstand in den Ausschüssen benennen die Fraktionen Berichterstatter. Sie sind als Fachleute für ein oder mehrere Themen in den Arbeitsgruppen ihrer Fraktionen zuständig. Im Ausschuss vertreten sie die Auffassungen der Fraktionen und steuern maßgeblich die jeweiligen Beratungen.

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Beschlussempfehlung

Der Ausschuss, an den Gesetzentwürfe und andere Vorlagen (darunter Anträge, Verordnungsentwürfe oder Regierungsberichte) nach der ersten Lesung im Plenum zur federführenden Beratung (>Federführung) überwiesen wurden, erarbeitet für den Bundestag Beschlussempfehlungen mit einem Entscheidungsvorschlag an das Plenum. Im jeweiligen Bericht sind die Diskussion im Ausschuss, Hinweise auf durchgeführte Anhörungen, die Änderungen zu der jeweiligen Vorlage sowie die Voten der mitberatenden Gremien zusammengefasst. Alle Beschlussempfehlungen erscheinen als Bundestagsdrucksache. Die Abgeordneten erhalten die Beschlussempfehlung vor der Abstimmung im Plenum. Die Beschlussempfehlung ist die Grundlage für ihre Entscheidung bei der Abstimmung. 

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Beschlussfähigkeit

Nach seiner Geschäftsordnung ist der Bundestag beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder im Plenum anwesend sind. Allerdings wird in der Regel vermutet, dass der Bundestag beschlussfähig ist. Nur wenn dies vor Beginn einer Abstimmung von einer Fraktion oder von fünf Prozent der anwesenden Abgeordneten bezweifelt und auch vom Sitzungsvorstand nicht einmütig bejaht wird, muss in Verbindung mit der Abstimmung die Beschlussfähigkeit festgestellt werden, indem die Stimmen durch einen Hammelsprung gezählt werden. Dabei zählen Enthaltungen und ungültige Stimmen mit. Ist der Bundestag beschlussunfähig, hebt der Sitzungspräsident die Sitzung sofort auf.

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Briefwahl

Jeder Wahlberechtigte kann seine Stimme auch per Briefwahl abgeben. Seit der Änderung des Wahlrechts im Januar 2008 muss er dafür keine Gründe mehr angeben. Die Zusendung der Unterlagen für die Briefwahl muss beantragt werden. Der Antrag befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

Die ausgefüllten Wahlunterlagen müssen am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der zuständigen Gemeindebehörde vorliegen. Später eingehende Wahlbriefe werden nicht mehr berücksichtigt. 

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Budgethoheit

Die Entscheidung über den jährlichen Haushaltsplan, das heißt die Festlegung der Einnahmen und Ausgaben des Bundes, kurz: Die Bewilligung von Haushaltsmitteln, obliegt dem Bundestag. Diese sogenannte Budgethoheit wird als „Königsrecht“ des Parlaments bezeichnet, denn durch das Budgetrecht (Etatrecht) haben die Abgeordneten ein starkes Instrument, die Aktivitäten der Exekutive (>Bundesregierung) zu steuern, indem sie dieser die für ihre Arbeit erforderlichen Mittel im Haushaltsplan zuweisen oder (im Rahmen des von der Verfassung her Zulässigen) auch verweigern können.

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Bundesflagge

Deutschlandfahnen flattern vor und auf dem Reichstagsgebäude im Wind.

Die Flagge der Einheit vor dem Reichstagsgebäude (picture alliance / Daniel Kalker)

Schwarz-Rot-Gold

Der Ursprung von Schwarz-Rot-Gold ist nicht eindeutig nachweisbar. Nach den Befreiungskriegen 1815 wurden die Farben auf die schwarzen Uniformen mit roten Vorstößen und goldfarbenen Knöpfen des an den Kämpfen gegen Napoleon beteiligten „Lützower Freikorps“ zurückgeführt. Große Popularität gewannen die Farben durch die schwarz-rote Fahne mit goldener Verzierung der so genannten „Jenaer Urburschenschaft“, der ehemalige „Lützower“ angehörten.

Nationale Symbolkraft erhielten die Farben aber vor allem dadurch, dass sie in der deutschen Öffentlichkeit irrigerweise als Farben des alten deutschen Reiches angesehen wurden. So führten auf dem Hambacher Fest 1832 viele der Teilnehmer schwarz-rot-goldene Fahnen mit sich. Die Farben wurden zum Sinnbild für nationale Einheit und bürgerliche Freiheit und waren während der Revolution 1848/49 nahezu allgegenwärtig. 1848 erklärte der Frankfurter Bundestag ebenso wie die Deutsche Nationalversammlung Schwarz-Rot-Gold zu Farben des Deutschen Bundes beziehungsweise des zu gründenden Deutschen Reiches.

Schwarz-Weiß-Rot im Kaiserreich

Im Zuge der sich seit 1866 abzeichnenden Reichseinigung unter Führung Preußens wurde auf Betreiben Bismarcks Schwarz-Rot-Gold von Schwarz-Weiß-Rot als Nationalfarben abgelöst. Schwarz und Weiß waren die traditionellen Farben Preußens, die um Rot ergänzt wurden, das die Hansestädte symbolisierte. Obwohl Schwarz-weiß-rot in der deutschen Öffentlichkeit und in der Staatspraxis der Länder gegenüber den traditionsreichen Farben der Einzelstaaten zunächst nur eine geringe Bedeutung besaßen, nahm die Akzeptanz der neuen Reichsfarben stetig zu. Sie setzten sich zur Zeit Wilhelms II. als Nationalfarben durch.

Nach 1919 spaltete die Festlegung der Flaggenfarben nicht nur die Weimarer Nationalversammlung, sondern auch die deutsche Öffentlichkeit: Weite Kreise der Bevölkerung waren gegen die Ablösung der Farben des Kaiserreichs durch Schwarz-Rot-Gold. Die Nationalversammlung folgte schließlich einem Kompromiss: „Die Reichsfarben sind Schwarz-Rot-Gold, die Handelsflagge ist Schwarz-Weiß-Rot mit den Reichsfarben in der oberen inneren Ecke.“ Ohne innere Akzeptanz weiter Teile des Volkes konnte Schwarz-Rot-Gold in der Weimarer Republik nur schwer populär werden.

Farben der Einheits- und Freiheitsbewegung

1949 entschied sich der Parlamentarische Rat bei einer Gegenstimme für Schwarz-Rot-Gold als Farben der Staatsflagge der Bundesrepublik Deutschland. Im Grundgesetz wurden die Farben der Einheits- und Freiheitsbewegung und der ersten Republik in Artikel 22 festgelegt. Die DDR entschied sich ebenfalls für Schwarz-Rot-Gold, fügte jedoch ab 1959 das von einem Ährenkranz umgebene Hammer-und-Zirkel-Emblem ein.

Am 3. Oktober 1990 erlangte das Grundgesetz auch in den östlichen Bundesländern Gültigkeit und die schwarz-rot-goldene Flagge wurde zur Fahne des wiedervereinigten Deutschland.

Heute sind die Farben Schwarz-Rot-Gold national wie international unumstritten und stehen für ein weltoffenes, vielfach geachtetes Land. Die Deutschen identifizieren sich mit diesen Farben wie nur selten zuvor in ihrer wechselvollen Geschichte, was nicht nur bei Fußball-Weltmeisterschaften vielerorts zum Ausdruck kommt.

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Bundeshaushaltsordnung

Die Bundeshaushaltsordnung regelt das Haushaltsrecht des Bundes. Sie enthält Vorschriften für die Aufstellung des Haushaltsplanes und dessen Durchführung, für Kassen und Buchführung und Rechnungslegung sowie für Prüfungen von Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Bundeshaushaltsordnung ist neben dem Finanzverfassungsrecht der Verfassung unmittelbar geltendes Recht.

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Bundeskanzler

Der Bundeskanzler beziehungsweise die Bundeskanzlerin wird vom Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt, und zwar ohne Aussprache (Artikel 63 des Grundgesetzes). Gewählt ist, wer die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Dem Vorschlag des Bundespräsidenten gehen regelmäßig Koalitionsverhandlungen (>Koalition) voraus, um für die Wahl des Bundeskanzlers und für die künftige Politik der Bundesregierung im Bundestag eine Mehrheit zu gewährleisten. Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Kandidaten für die Ministerämter vor (Artikel 64 des Grundgesetzes). Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den nach Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Amtseid, wobei der Eid mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden kann. 

Der Bundeskanzler leitet die Geschäfte der Bundesregierung nach einer Geschäftsordnung, die vom Bundeskabinett beschlossen und vom Bundespräsidenten genehmigt wird. Der Bundeskanzler steht an der Spitze der Exekutive und trägt die Regierungsverantwortung gegenüber dem Bundestag. Der Bundeskanzler bestimmt nach Artikel 65 des Grundgesetzes die Richtlinien der Regierungspolitik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und unter eigener Verantwortung (Ressortprinzip). Im Verteidigungsfall besitzt der Bundeskanzler die Befehls und Kommandogewalt über die Bundeswehr (Artikel 115b des Grundgesetzes). Der Bundestag kann den Bundeskanzler abberufen, und zwar durch ein sogenanntes Misstrauensvotum oder nach einer Vertrauensfrage

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Bundespräsident

Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Er wird für die Dauer von fünf Jahren von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist dabei jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollendet hat. Der Bundespräsident vertritt den Staat nach außen, wobei er keine politischen Entscheidungsbefugnisse hat. Der Bundespräsident fertigt die vom Bundestag beschlossenen Gesetze aus: Er prüft und beurkundet, dass Text und Gesetzesbeschluss inhaltlich übereinstimmen, und verkündet das Gesetz mit der amtlichen Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt. Darüber hinaus schlägt er dem Bundestag die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler zur Wahl vor und ernennt auf deren Vorschlag die Bundesminister.

Zu seinen weiteren Aufgaben gehört es, Bundesbeamte, Bundesrichter, Offiziere und Unteroffiziere zu ernennen und zu entlassen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und das Begnadigungsrecht für den Bund auszuüben. Nach Artikel 59 des Grundgesetzes schließt der Bundespräsident im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Dabei erteilt der Bundespräsident meist dem Außenminister, einem Staatssekretär oder einem deutschen Botschafter dafür eine entsprechende Vollmacht. Verträge, durch die sich die Bundesrepublik gegenüber einem anderen Staat bindet, müssen vom Bundespräsidenten im Anschluss an eine per Gesetz erteilte Zustimmung ratifiziert werden. Darüber hinaus spricht der Bundespräsident die völkerrechtliche Anerkennung fremder Staaten aus; die politische Entscheidung über die Anerkennung liegt allerdings bei der Bundesregierung.

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Bundesrat

Als Vertretung der Bundesländer (>Föderalismus) ist der Bundesrat eines der fünf ständigen Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland (Bundestag, Bundesrat, BundespräsidentBundesregierung und Bundesverfassungsgericht). Durch den Bundesrat, der von den Regierungen der Länder gebildet wird, wirken die Länder nach Artikel 50 des Grundgesetzes bei der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes mit. Darüber hinaus ist der Bundesrat auch in Angelegenheiten der Europäischen Union beteiligt. 

Je nach Bevölkerungszahl entsenden die 16 Bundesländer zwischen drei und sechs Vertreter ihrer Landesregierungen in den Bundesrat. Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter bei Abstimmungen im Bundesrat abgegeben werden. Der Präsident des Bundesrats wird jedes Jahr am 1. November aus dem Kreis der Regierungschefs der Länder (Ministerpräsidenten) gewählt.

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Bundesrechnungshof

Der Bundesfinanzminister muss den Bundestag und den Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden informieren. Diese Angaben werden durch den Bundesrechnungshof geprüft. Er ist als unabhängiges Organ der staatlichen Finanzkontrolle selbstständig gegenüber der Bundesregierung und nur dem Gesetz unterworfen; kein anderes Staatsorgan kann ihn mit einer Prüfung beauftragen. Die Mitglieder des Bundesrechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit. Nach Artikel 114 des Grundgesetzes muss der Bundesrechnungshof der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat jährlich berichten. 

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Bundesregierung

Die Bundesregierung ist die Spitze der Exekutive, also der ausführenden Gewalt des Bundes. Sie besteht aus der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und den Bundesministern, die zusammen das Bundeskabinett bilden. Neben Bundestag und Bundesrat hat die Bundesregierung das Initiativrecht, also das Recht, Gesetzentwürfe in den Bundestag einzubringen. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler bestimmen die Richtlinien der Politik. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.

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Bundestag

Der Bundestag ist die Gesamtheit der gewählten Abgeordneten. Er ist die einzige Institution auf Bundesebene, deren Mitglieder direkt vom Volk gewählt werden. Eine der Hauptaufgaben des Bundestages ist die Gesetzgebung: Nur er kann auf Bundesebene die Gesetze verabschieden, die für alle Menschen in Deutschland verbindlich sind. Eine weitere wichtige Aufgabe des Bundestages ist die Kontrolle der Bundesregierung. Dazu können die Abgeordneten und Fraktionen Anfragen stellen, die von der Regierung beantwortet werden müssen.

Der Bundestag wählt die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler und ist an der Bestellung weiterer wichtiger Ämter beteiligt, darunter die Richter des Bundesverfassungsgerichts und der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der Präsident und Vizepräsident des Bundesrechnungshofs sowie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz. Er beschließt den Bundeshaushalt und kann Untersuchungsausschüsse einrichten, um mögliche Missstände aufzuklären. Und ohne Zustimmung des Bundestages findet kein Einsatz der Bundeswehr im Ausland statt. Außerdem kontrolliert er die Arbeit der Nachrichtendienste.

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Bundestagsdrucksache

Alle Beschlussempfehlungen, Gesetzentwürfe, Anträge und sonstige Vorlagen, die im Bundestag behandelt werden, erscheinen als Drucksache. Die Vorlagen gelangen zunächst ins Parlamentssekretariat, wo sie geprüft und fortlaufend nach Eingang nummeriert werden. Zusammen mit der Nummer der aktuellen Wahlperiode ergibt die fortlaufende Zahl die amtliche, einmalige Drucksachennummer, zum Beispiel 20/1234. Die Drucksachen werden elektronisch an die Abgeordneten verteilt sowie allen Mitgliedern des Bundesrats und den Bundesministerien zur Verfügung gestellt. In einer Wahlperiode entstehen im parlamentarischen Betrieb durchschnittlich mehr als 12.000 Drucksachen – viele von geringem Umfang, einige wie der jährliche Haushaltsplan mit mehr als 3.000 Seiten. Die Bundestagsdrucksachen sind auch auf der Internetseite des Bundestages in der Rubrik „Dokumente, Drucksachen“ zugänglich.

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Bundestagspräsidentin

Die Bundestagspräsidentin beziehungsweise der Bundestagspräsident wird vom Bundestag in geheimer Wahl gewählt. Die Bundestagspräsidentin repräsentiert nach Artikel 40 des Grundgesetzes den Bundestag und damit das unmittelbar vom Volk gewählte Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland. Protokollarisch ist das Amt nach dem des Bundespräsidenten das zweithöchste im Staat – vor dem des Bundeskanzlers, des Bundesratspräsidenten und des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts. 

Die Bundestagspräsidentin leitet die Bundesversammlung zur Wahl des Bundespräsidenten und vereidigt den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler sowie die Bundesminister. Die Bundestagspräsidentin steht dem Bundestag vor, wahrt die Rechte des Parlaments, vertritt den Bundestag nach außen, übt in den Bundestagsgebäuden das Hausrecht und die Polizeigewalt aus und ist Dienstherrin der Beschäftigten der Bundestagsverwaltung. Unterstützt wird die Bundestagspräsidentin in ihrer Arbeit durch das Bundestagspräsidium, den Ältestenrat und die Bundestagsverwaltung. 

Die Bundestagspräsidentin leitet insbesondere die Vollversammlung (>Plenum) des Bundestages. Sie eröffnet und schließt die Sitzungen, ruft die Tagesordnungspunkte auf und erteilt den Rednern das Wort. Die Bundestagspräsidentin sorgt für die Einhaltung der parlamentarischen Ordnung während der Sitzungen. So darf sie Abgeordnete ermahnen, ihnen das Wort entziehen und sie sogar bis zu 30 Sitzungstage von Plenar- und Ausschusssitzungen ausschließen. 

Bei der Leitung der Plenarsitzungen wechseln sich die Präsidentin und ihre Stellvertreter, die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, in der Regel alle zwei Stunden ab. Die Leitungs- und Ordnungsgewalt geht dabei jeweils auf den sogenannten amtierenden Präsidenten über. Die Bundestagspräsidentin verhält sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben überparteilich.

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Bundestagspräsidium

Die Bundestagspräsidentin und ihre Stellvertreter (Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten) bilden das Bundestagspräsidium, in dem in der Regel jede Fraktion durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. Die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer der Wahlperiode auf Vorschlag der Fraktionen vom Bundestag gewählt. Die Präsidiumsmitglieder können nicht durch einen Beschluss des Bundestages abberufen werden. Alle Mitglieder des Präsidiums sind auch im Ältestenrat vertreten. In den Sitzungswochen des Bundestages tritt das Präsidium regelmäßig zusammen, um Angelegenheiten zu beraten, die die Leitung des Hauses betreffen. Dabei ist auch der Direktor beim Deutschen Bundestag anwesend, der die Verwaltung des Bundestages leitet. Das Präsidium wirkt an Personalangelegenheiten der höheren Beamten und Angestellten der Bundestagsverwaltung und beim Abschluss wichtiger Verträge mit. Auch Fragen der Öffentlichkeitsarbeit werden im Präsidium beraten. 

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Bundestagsverwaltung

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in ihrer Arbeit von der Verwaltung unterstützt. Rund 3.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen dafür, dass der parlamentarische Betrieb reibungslos läuft. Dabei decken sie ein breites Aufgabenspektrum ab: Die Verwaltung bereitet die Sitzungen des Bundestages, seiner Ausschüsse und parlamentarischen Gremien vor und unterstützt die politischen Beratungen. Sie ist verantwortlich für den reibungslosen Betrieb eines Apparates vom Umfang einer Kleinstadt – etwa 10.000 Menschen arbeiten insgesamt im Deutschen Bundestag. Eine eigene Polizei schützt die Abgeordneten und die Parlamentsgebäude.

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Bundestagswahl

Nach Artikel 38 des Grundgesetzes werden die Abgeordneten des Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. 

  • „Allgemein“ bedeutet: Alle Deutschen dürfen wählen. Dabei spielen Geschlecht, Herkunft oder Beruf keine Rolle.
  •  „Unmittelbar“ bedeutet: Die Abgeordneten werden direkt von den Wählern gewählt, nicht über sogenannte Wahlmänner wie in einigen anderen Staaten. 
  • „Frei“ bedeutet: Die Wähler können ohne Zwang und Druck ihre Wahlentscheidung treffen. Sie dürfen nicht gezwungen werden, eine bestimmte Person oder eine bestimmte Partei zu wählen. 
  • „Gleich“ bedeutet: Jede Stimme zählt gleich. 
  • „Geheim“ bedeutet: Andere Personen sollen keine Kenntnis von der Stimmabgabe erhalten.

Wählen und selbst in den Bundestag gewählt werden (aktives und passives Wahlrecht) können alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Bundestag wird auf vier Jahre gewählt, und zwar nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes in einer Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht (>Wahlrecht). Die Bundestagswahl ist Ausdruck der repräsentativ-demokratischen Staatsform der Bundesrepublik Deutschland (Grundsatz der Volkssouveränität). So ist in Artikel 20 des Grundgesetzes festgelegt, wonach alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht, die vom Volk insbesondere in Wahlen ausgeübt wird. 

 


 

 

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Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet darüber, wie das Grundgesetz ausgelegt wird und ob Bundesrecht und Landesrecht mit dem Grundgesetz förmlich und sachlich vereinbar sind. Es entscheidet außerdem über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder und in Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, beispielsweise Bundestag und Fraktionen oder einzelnen Abgeordneten.

Jeder kann geltend machen, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt worden zu sein (Verfassungsbeschwerde). Alle staatlichen Stellen sind verpflichtet, das Grundgesetz zu beachten. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar, alle übrigen Staatsorgane sind an seine Rechtsprechung gebunden. Das Gericht ist aber kein politisches Organ; sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht besteht aus 16 Richterinnen und Richtern. Die eine Hälfte wählt jeweils mit Zweidrittelmehrheit ein vom Bundestag eingesetzter Wahlausschuss, die andere der Bundesrat. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre; danach dürfen die Richter nicht wiedergewählt werden.

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Bundesversammlung

Die Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik. Sie kommt in der Regel alle fünf Jahre zusammen, um den Bundespräsidenten zu wählen. Die Bundesversammlung besteht aus den Abgeordneten des Bundestages und ebenso vielen Mitgliedern, die von den Landesparlamenten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Die Zahl der von den einzelnen Landesparlamenten zu wählenden Mitglieder hängt von den Bevölkerungszahlen der Länder ab. Die 17. Bundesversammlung 2022 hatte 1.472 Mitglieder.

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Bundeswahlausschuss

Der Bundeswahlausschuss besteht aus dem Bundeswahlleiter und acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern und zwei Richtern des Bundesverwaltungsgerichts. Bei ihrer Auswahl der Beisitzer sollen die von den Parteien vorgeschlagenen Personen in der Reihenfolge der Zweitstimmenergebnisse dieser Parteien berücksichtigt werden. Der Ausschuss entscheidet unter anderem, welche Vereinigungen, die bis zum 90. Tag vor der Wahl dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien anerkannt werden. Er entscheidet auch über Beschwerden gegen die Zulassung oder Nichtzulassung von Landeslisten der Parteien. Seine Sitzungen sind öffentlich. Seine Amtszeit endet spätestens mit Ablauf der Wahlperiode.

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Bundeswahlgesetz

Das Bundeswahlgesetz regelt auf der Grundlage des Artikel 38 des Grundgesetzes den Ablauf einer Bundestagswahl. Als Wahlsystem legt das Bundeswahlgesetz für die Bundestagswahl eine mit Elementen der Personenwahl verbundene Verhältniswahl fest, also eine Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht (> Wahlrecht). Mit der Wahlrechtsreform 2023 hat der Bundestag wichtige Änderungen des Bundeswahlgesetzes beschlossen.

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Bundeswahlleiter

Als unabhängiges Wahlorgan ist der Bundeswahlleiter für die Durchführung von Bundestagswahlen und Europawahlen in Deutschland verantwortlich. Der Bundeswahlleiter wird vom Bundesinnenministerium auf unbestimmte Zeit ernannt. Traditionellerweise übernimmt der Präsident des Statistischen Bundesamts diese Funktion.

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